187/A XXVII. GP

Eingebracht am 10.01.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag


der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:



 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 108h Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend."

2. § 236 Abs. 4b entfällt.

3. § 261 Abs. 4a entfällt.



Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“.

2.  § 120 Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 103/2019 entfällt.

 

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 46 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“

2.  § 111 Abs. 8  entfällt.



 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

 

Begründung

 

Änderung bei ASVG/BSVG/GSVG bezüglich Pensionsabschläge und Wartefrist bei erster Pensionsanpassung


Am 19.9.2019 wurden im NR-Plenum teure pensionsrechtliche Änderungen im ASVG, GSVG und BSVG beschlossen (siehe unten), die von zahlreichen Expert_innen kritisiert wurden, zuletzt vom Vorsitzenden der neu konstituierten Alterssicherungskommission (Der Standard, 7.11.2019: „Neuer Chef der Pensionskommission kritisiert Politik scharf“). Speziell die abschlagsfreie Frühpension und die Nicht-Anwendung der Wartefrist für die erste Pensionsanpassung wirken sich vor allem langfristig massiv aus und gefährden die Finanzierbarkeit des Pensionssystems. Durch die unten genannten Beschlüsse sinkt die ohnehin schon niedrige Beitragsdeckung der Pensionsformen bzw. Frühpensionsformen noch weiter. Jeder Jahrgang, der einen mit diesen Beschlüssen eingeräumten Vorteil erhält, nimmt diesen ein Pensionsleben lang mit, das sind im Schnitt 25 Jahre. Dieser Vorteil, der aus den Beschlüssen vom Sommer 2019 entsteht, wird in diesen Jahren jeweils noch aufgewertet.

Nimmt man - niedrig angesetzt - die Kosten der abschlagsfreien Frühpension mit 62 Jahren mit jährlich 50 Millionen Euro an, so kommt jedes Kalenderjahr ein Jahrgang dazu, der diesen Vorteil auch bekommt. Nach zehn Jahren steht das System also vor Zusatzkosten von 500 Millionen Euro plus jährliche Aufwertungen.
Ebenso ist eine zusätzliche Pensionserhöhung im ersten Pensionsjahr im Volumen von weiteren 50 Millionen Euro p.a. für jeden künftigen Jahrgang anzusetzen. Auch die Kosten dieser Maßnahme werden die Schallmauer der halben Milliarde in Kürze durchbrechen.

Es steht darüber hinaus außer Frage, dass eine Person, die mit 62 Jahren in Pension geht, ihre Leistung um drei Jahre länger bezieht als eine Vergleichsperson, die mit 65 Jahren in Pension geht. Diese zusätzlichen drei Jahre Pensionsbezug müssen natürlich in der Berechnung der Pensionsleistung einen Niederschlag finden.
Wenn die Politik das selbstgesteckte Ziel ernst nimmt, "das tatsächliche Pensionsalter an das gesetzliche heranzuführen", läuft eine abschlagsfreie Frühpension diesem Ziel diametral entgegen.

Vorzeitige Alterspensionen mit 62 Jahren nach 45 Beitragsjahren sind ein reines Männerprogramm, weil Frauen noch länger mit 60 Jahren abschlagsfrei in Pension gehen. Weil diese Langzeitversicherten bereits jetzt im Schnitt mit brutto 2.500 Euro in Pension gehen, wird die Abschlagsfreiheit der Frühpension diese guten Pensionen noch weiter erhöhen. Der Abstand zwischen Frauen- und Männerpensionen wird damit vergrößert.

 

_scroll_external/attachments/image2019-11-8_18-17-16-d8786f68f67c9c33588e914c7a0f44277e00c53f1197975030de7b0139b036cd.png

Quelle: EcoAustria

https://www.jungeindustrie.at/media/filer_public/4d/57/4d578cb5-35d9-4d4a-9de9-8b42ae1aab12/ecoaustria_studie_verteilungpensionen_pub_po.pdf

 

 

Mit diesem Antrag sollen folgende am 19.9.2019 beschlossenen Anträge wieder zurückgenommen werden:

 

Änderung des BSVG/GSVG – Abschlagsfreie Frühpension (AA-125 XXVI. GP)

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AA/AA_00125/imfname_767347.pdf

Änderung des BSVG/GSVG – Ende der Wartefrist für die erste Pensionsanpassung (AA-127 XXVI. GP)

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AA/AA_00127/imfname_767349.pdf

Änderung des ASVG – Abschlagsfreie Frühpension (AA-130 XXVI. GP)
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AA/AA_00130/imfname_767357.pdf

Änderung des ASVG – Ende der Wartefrist für die erste Pensionsanpassung (AA-131 XXVI. GP)
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AA/AA_00131/imfname_767358.pdf

Änderung des ASVG - Abschlagsfreies Sonderruhegeld (AA-132 XXVI. GP)
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AA/AA_00132/imfname_767359.pdf