192/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 10.01.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mühlberghuber, Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneter

betreffend Einführung eines Doppelresidenzmodells

 

Immer mehr Eltern möchte heutzutage nach einer Trennung gleichermaßen Verantwortung für ihr Kind übernehmen und dieses in alltäglicher Weise betreuen. Diese Aufteilung der Rechte und Pflichten ist eine äußerst positive Entwicklung und entspricht dem Kindeswohl, das bekanntlich bei Trennungen oftmals auf der Strecke bleibt.

Das Modell einer „Doppelresidenz“ sieht vor, dass Kinder bei Trennungen zu gleichen Teilen bei beiden Eltern leben und somit gemeinsam betreut werden können.

Die derzeitige österreichische Rechtslage in §§ 177 Abs. 4, 179 Abs. 2 ABGB normiert jedoch die Pflicht nicht in häuslicher Gemeinschaft lebender Eltern, denjenigen Haushalt, in dem das Kind hauptsächlich betreut wird, festzulegen.  Das Kindschafts- und Namenrechts-Änderungsgesetz 2013 hat am „Heim erster Ordnung“ festgehalten, wobei nun neben dem „hauptsächlichen Aufenthalt“ auch die „hauptsächliche Betreuung“ des Kindes als Begriffe verwendet werden. Demjenigen Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich wohnt, steht ein Anspruch gegen den anderen Elternteil auf Unterhalt in Geld zu (§ 231 Abs. 2 ABGB).

Gesetzlich ist es sohin derzeit nicht möglich, dass beide Eltern den Kindesunterhalt in Naturalleistungen, also durch jeweilige Betreuung im eigenen Haushalt, erbringen. Lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessensspielraums kann eine Reduktion des Geldunterhalts aufgrund der Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt erwirkt werden, sodass es vorkommt, dass Kinder de facto bei beiden Elternteilen gleich viel Zeit verbringen und die Eltern dementsprechend jeweils gleichmäßig Naturalunterhalt leisten. Das führt aber gleichzeitig momentan zu der absurden Situation, dass die gemeinsame gleichmäßige Betreuung des Kindes durch beide Eltern ein erhebliches finanzielles und rechtliches Risiko bergen kann, da hierfür keine rechtliche Deckung vorgesehen ist. Bei Streit der Eltern sind oftmals gerichtliche Unterhaltsrückforderungen die Folge.

Im Trennungsfall fördert die aktuelle Gesetzeslage demnach alte Rollenbilder: Durch die Festschreibung eines Elternteiles, welcher grundsätzlich alleine für die Versorgung der Kinder vorgesehen ist, verhindert sie die Erwerbstätigkeit und finanzielle Selbständigkeit von Frauen, während Männern mangels rechtlicher Absicherung weder Anreiz noch Möglichkeit gegeben wird, die Versorgung der Kinder zu gleichen Teilen zu übernehmen.

Rechtlich abgesicherte Gleichberechtigung von Männern und Frauen als Väter und Mütter sowie die Vermittlung deren Wertes an Kinder muss durch die Politik aktiv unterstützt werden.

Im Sinne eines modernen Familienlebens und um die Betreuung von Kindern durch beide Elternteile zu gleichen Teilen zu fördern und rechtlich abzusichern, stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung werden aufgefordert, alle Maßnahmen zu setzen, um die Einführung eines Doppelresidenzmodells für Kinder von nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern gesetzlich zu verankern.“

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Familie und Jugend zuzuweisen.