193/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 10.01.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Peter Schmiedlechner

und weiterer Abgeordneter

betreffend Änderung der Liste der Holzgewächse im Forstgesetz

 

 

Wald ist nicht nur Erholungsraum und Schutzwald, sondern auch ein nicht zu unterschätzender wirtschaftlicher Faktor.

 

Der zunehmende Borkenkäferbefall und andere Krankheiten aufgrund des Klimawandels bringen den Bauern enorme Verluste. Während die Sägeindustrie Rekordgewinne verzeichnet, werden die Bauern im Stich gelassen. Die Empfehlung der Vergangenheit – die Fichte in Reinkultur zu setzten – rächt sich.

 

Dazu kommen die wiederholten Trockenperioden in großen Teilen Österreichs. Eine sinnvolle Bewirtschaftung des Waldes auch in der Zukunft macht neue Baumarten notwendig; die Bauern müssen sich den geänderten Bedingungen anpassen und auf neue Produkte umsteigen können.

 

Das Forstgesetz besagt folgendes:

 

§ 1. (1) Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.

(2) Ziel dieses Bundesgesetzes ist

       1. die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens,

       2. die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und

       3. die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

(3) Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. Insbesondere ist bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.

 

 

Im Anhang zum Forstgesetz werden taxativ alle Holzgewächse, die man im Wald pflanzen darf, aufgezählt. Für eine nachhaltige Bewirtschaftung im Sinne des Gesetzes (… biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Vitalität …) wäre aber eine Anpassung dieser Liste an geänderte Bedingungen dringend notwendig. Eine Baumart, die sicherlich eine gute Alternative für die Forstwirtschaft bietet, ist der Blauglockenbaum (auch Paulownia genannt). Dieser Baum hat leichtes Holz, ist schwer entflammbar und wächst schnell; befindet sich aber nicht auf der geltenden Holzgewächsliste.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachfolgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Die Bundesregierung, insbesondere die zuständige Ressortministerin, wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage zur Änderung des Forstgesetzes vorzulegen, die insbesondere die im Anhang befindliche Holzgewächsliste an die aktuellen Anforderungen und Gegebenheiten anpasst und die durch neue Baumarten (wie beispielsweise den Blauglockenbaum) ergänzt wird, um damit den Bauern auch unter den geänderten Bedingungen (Borkenkäferbefall, Wetterkapriolen, …) eine nachhaltige Waldbewirtschaftung zu ermöglichen.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft ersucht.