195/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch, Dr. Dagmar Belakowitsch,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 10.01.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 10.01.2020

 

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBI. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Aufzählungssymbol der lit. e im RIS mit einem Punkt.

1. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Wort „Dachverbandes“ der Ausdruck „sowie in den Widerspruchs-Ausschüssen nach § 367a Abs. 4, jeweils“ eingefügt.

 

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

           1. …

 

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

           1. …

           3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

                a) …

 

           3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

                a) …

                e. die Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger – ausgenommen die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – und des Dachverbandes in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;

 

 

                e. die Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger – ausgenommen die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – und des Dachverbandes sowie in den Widerspruchs-Ausschüssen nach § 367a Abs. 4, jeweils in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;

 

 

2. Im § 227a Abs. 4 ASVG wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.

 

(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5, 6 und 7.

 

 

(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5, 6 und 76.

 

 

3. Nach § 360b Abs. 1 ASVG wird ein Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) In Verfahren gem. § 367a vor dem Pensionsversicherungsträger sind die Bestimmungen der §§ 37, 39, 45 und 54 AVG anzuwenden.“

(1a) In Verfahren gem. § 367a vor dem Pensionsversicherungsträger sind die Bestimmungen der §§ 37, 39, 45 und 54 AVG anzuwenden.

 

 

4. § 367a samt Überschrift lautet:

 

Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) nach § 15 APG

„Widerspruch gegen Bescheide des Pensionsversicherungsträgers

Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) nach § 15 APGdes Pensionsversicherungsträgers

§ 367a. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen nach § 354 Z 5 kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Er bedarf der Schriftform und ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Ein beim Gericht eingebrachter Widerspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

 

§ 367a. (1) Gegen Bescheide der Pensionsversicherungsträger in Leistungssachen nach § 354 Z 1, 2, 4 und 6, nach § 292 und in den Fällen des § 362 sowie über Ansprüche auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz und über Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. I Nr. 473/1992, kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er bedarf der Schriftform und ist bei jenem Pensionsversicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Ein beim Gericht eingebrachter Widerspruch gilt als beim Pensionsversicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

§ 367a. (1) Gegen Bescheide der VersicherungsträgerPensionsversicherungsträger in Leistungssachen nach § 354 Z 5 1, 2, 4 und 6, nach § 292 und in den Fällen des § 362 sowie über Ansprüche auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz und über Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. I Nr. 473/1992, kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Er bedarf der Schriftform und ist bei jenem VersicherungsträgerPensionsversicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Ein beim Gericht eingebrachter Widerspruch gilt als beim VersicherungsträgerPensionsversicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Der Versicherungsträger hat binnen einem Jahr nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er auf Grund des Widerspruches und allfälliger weiterer Ermittlungen den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch dem Widerspruchs-Ausschuss nach Abs. 3 zur Beurteilung vorzulegen und unter Bedachtnahme auf diese Beurteilung zu entscheiden.

 

(2) Nach der Erhebung des Widerspruches ist die Leistungsverpflichtung, die dem bekämpften Bescheid entspricht, als vom Pensionsversicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen. In Leistungssachen nach § 354 Z 2 hat der rechtzeitig erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung.

(2) Der Versicherungsträger hat binnen einem Jahr nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er auf Grund des Widerspruches und allfälliger weiterer Ermittlungen den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch dem Widerspruchs-Ausschuss nach Abs. 3 zur Beurteilung vorzulegen und unter Bedachtnahme auf diese Beurteilung zu entscheiden.Nach der Erhebung des Widerspruches ist die Leistungsverpflichtung, die dem bekämpften Bescheid entspricht, als vom Pensionsversicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen. In Leistungssachen nach § 354 Z 2 hat der rechtzeitig erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung.

Hinweis der ParlDion: Aufgrund offensichtlichen Bezugs wird der vorgeschlagene Abs. 3 mit dem in Geltung stehenden Abs. 2 des § 367a ASVG verglichen (blau hinterlegt):

 

 

(2) Der Versicherungsträger hat binnen einem Jahr nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er auf Grund des Widerspruches und allfälliger weiterer Ermittlungen den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch dem Widerspruchs-Ausschuss nach Abs. 3 zur Beurteilung vorzulegen und unter Bedachtnahme auf diese Beurteilung zu entscheiden.

 

(3) Der Pensionsversicherungsträger hat binnen drei Monaten nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei hat er auf Grund weiterer Ermittlungen den Widerspruch als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen, den Bescheid zu bestätigen oder im Sinn des Widerspruchsbegehrens abzuändern.

(23) Der VersicherungsträgerPensionsversicherungsträger hat binnen einem Jahrdrei Monaten nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kannhat er auf Grund des Widerspruches und allfälliger weiterer Ermittlungen den Widerspruch als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen, den Bescheid zu bestätigen oder im SinneSinn des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch dem Widerspruchs-Ausschuss nach Abs. 3 zur Beurteilung vorzulegen und unter Bedachtnahme auf diese Beurteilung zu entscheidenabzuändern.

 

Hinweis der ParlDion: Aufgrund offensichtlichen Bezugs wird der vorgeschlagene Abs. 4 mit dem in Geltung stehenden Abs. 3 des § 367a ASVG verglichen (blau hinterlegt):

 

 

(3) Zur Beurteilung von Widersprüchen nach Abs. 2 dritter Satz wird beim Pensionsversicherungsträger ein besonderer Ausschuss des Verwaltungsrates eingerichtet (Widerspruchs-Ausschuss). Bei Versicherungsträgern mit Landesstellen kann ein solcher Ausschuss bei jeder Landesstelle eingerichtet werden; die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.

 

(4) Zur Beurteilung von Widersprüchen nach Abs. 3 werden bei den Pensionsversicherungsträgern Ausschüsse des Verwaltungsrates eingerichtet (Widerspruchs-Ausschüsse). Ein Widerspruchs-Ausschuss besteht aus je einem Vertreter/einer Vertreterin der Dienstnehmer/innen, einem Vertreter/einer Vertreterin der Dienstgeber/innen und, ohne Stimmrecht, einem /einer Bediensteten des Pensionsversicherungsträgers. In der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist mindestens ein Widerspruchs-Ausschuss einzurichten; in der Pensionsversicherungsanstalt ist bei jeder Landesstelle mindestens ein Widerspruchs-Ausschuss einzurichten. In Abhängigkeit von der Anzahl der erhobenen Widersprüche können weitere Widerspruchs-Ausschüsse durch den Verwaltungsrat des Pensionsversicherungsträgers eingerichtet werden. Die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.

(34) Zur Beurteilung von Widersprüchen nach Abs. 2 dritter Satz wird beim Pensionsversicherungsträger ein besonderer Ausschuss 3 werden bei den Pensionsversicherungsträgern Ausschüsse des Verwaltungsrates eingerichtet (Widerspruchs-Ausschüsse). Ein Widerspruchs-Ausschuss besteht aus je einem Vertreter/einer Vertreterin der Dienstnehmer/innen, einem Vertreter/einer Vertreterin der Dienstgeber/innen und, ohne Stimmrecht, einem /einer Bediensteten des Pensionsversicherungsträgers. In der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist mindestens ein Widerspruchs-Ausschuss). Bei Versicherungsträgern mit Landesstellen kann ein solcher Ausschuss  einzurichten; in der Pensionsversicherungsanstalt ist bei jeder Landesstelle mindestens ein Widerspruchs-Ausschuss einzurichten. In Abhängigkeit von der Anzahl der erhobenen Widersprüche können weitere Widerspruchs-Ausschüsse durch den Verwaltungsrat des Pensionsversicherungsträgers eingerichtet werden; die. Die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.

 

Hinweis der ParlDion: Aufgrund offensichtlichen Bezugs wird der vorgeschlagene Abs. 5 mit dem in Geltung stehenden Abs. 4 des § 367a ASVG verglichen (blau hinterlegt):

 

 

(4) Ist die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft strittig, so ist das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; die Frist nach Abs. 2 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Ist zum Zeitpunkt der Aussetzung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen; die rechtskräftige Entscheidung ist ihm unverzüglich zu übermitteln.

 

(5) Ist die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft strittig, so ist das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; die Frist nach Abs. 3 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Ist zum Zeitpunkt der Aussetzung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen; die rechtskräftige Entscheidung ist ihm unverzüglich zu übermitteln.“

(45) Ist die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft strittig, so ist das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; die Frist nach Abs. 23 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Ist zum Zeitpunkt der Aussetzung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen; die rechtskräftige Entscheidung ist ihm unverzüglich zu übermitteln.

(5) Erst mit dem Vorliegen eines Widerspruchsbescheides oder dem Ablauf der Frist nach Abs. 2 ohne Erlassung eines Widerspruchsbescheides werden Leistungssachen nach § 354 Z 5 nach § 67 ASGG einklagbar.

 

 

(5) Erst mit dem Vorliegen eines Widerspruchsbescheides oder dem Ablauf der Frist nach Abs. 2 ohne Erlassung eines Widerspruchsbescheides werden Leistungssachen nach § 354 Z 5 nach § 67 ASGG einklagbar.

 

 

5. Der bisherige § 367a erhält die Bezeichnung § 367b.

 

Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) nach § 15 APG

 

Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) nach § 15 APG

§ 367a. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen nach § 354 Z 5 kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Er bedarf der Schriftform und ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Ein beim Gericht eingebrachter Widerspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

 

§ 367a367b. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen nach § 354 Z 5 kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Er bedarf der Schriftform und ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Ein beim Gericht eingebrachter Widerspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Der Versicherungsträger hat binnen einem Jahr nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er auf Grund des Widerspruches und allfälliger weiterer Ermittlungen den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch dem Widerspruchs-Ausschuss nach Abs. 3 zur Beurteilung vorzulegen und unter Bedachtnahme auf diese Beurteilung zu entscheiden.

 

(2) Der Versicherungsträger hat binnen einem Jahr nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er auf Grund des Widerspruches und allfälliger weiterer Ermittlungen den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch dem Widerspruchs-Ausschuss nach Abs. 3 zur Beurteilung vorzulegen und unter Bedachtnahme auf diese Beurteilung zu entscheiden.

(3) Zur Beurteilung von Widersprüchen nach Abs. 2 dritter Satz wird beim Pensionsversicherungsträger ein besonderer Ausschuss des Verwaltungsrates eingerichtet (Widerspruchs-Ausschuss). Bei Versicherungsträgern mit Landesstellen kann ein solcher Ausschuss bei jeder Landesstelle eingerichtet werden; die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.

 

(3) Zur Beurteilung von Widersprüchen nach Abs. 2 dritter Satz wird beim Pensionsversicherungsträger ein besonderer Ausschuss des Verwaltungsrates eingerichtet (Widerspruchs-Ausschuss). Bei Versicherungsträgern mit Landesstellen kann ein solcher Ausschuss bei jeder Landesstelle eingerichtet werden; die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.

(4) Ist die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft strittig, so ist das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; die Frist nach Abs. 2 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Ist zum Zeitpunkt der Aussetzung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen; die rechtskräftige Entscheidung ist ihm unverzüglich zu übermitteln.

 

(4) Ist die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft strittig, so ist das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; die Frist nach Abs. 2 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Ist zum Zeitpunkt der Aussetzung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen; die rechtskräftige Entscheidung ist ihm unverzüglich zu übermitteln.

(5) Erst mit dem Vorliegen eines Widerspruchsbescheides oder dem Ablauf der Frist nach Abs. 2 ohne Erlassung eines Widerspruchsbescheides werden Leistungssachen nach § 354 Z 5 nach § 67 ASGG einklagbar.

 

 

(5) Erst mit dem Vorliegen eines Widerspruchsbescheides oder dem Ablauf der Frist nach Abs. 2 ohne Erlassung eines Widerspruchsbescheides werden Leistungssachen nach § 354 Z 5 nach § 67 ASGG einklagbar.

 

 

6. Im § 420 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Wort „Verwaltungskörper“ der Ausdruck „und die Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4“ eingefügt.

 

§ 420. (1) Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen (Versicherungsvertreter/innen).

 

 

§ 420. (1) Die Verwaltungskörper und die Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 bestehen aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen (Versicherungsvertreter/innen).

 

 

7. Im § 420 Abs. 5 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Wort „Verwaltungskörpers“ der Ausdruck „oder eines Widerspruchs-Ausschusses nach § 367a Abs. 4“ eingefügt.

 

 

8. Im § 420 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Wort „Verwaltungskörper“ der Ausdruck „sowie der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4“ eingefügt.

 

 

9. Im § 420 Abs. 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 100/2018 wird nach dem Ausdruck „soweit sie nicht unter Z 2 fallen,“ der Ausdruck „sowie die Mitglieder der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4“ eingefügt.

 

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:

           1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 31.

           2. …

           3. Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes festzusetzen ist.

§ 107 Abs. 4 ist anzuwenden.

 

 

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers oder eines Widerspruchs-Ausschusses nach § 367a Abs. 4 erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:

           1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper sowie der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 31.

           2. …

           3. Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, sowie die Mitglieder der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes festzusetzen ist.

§ 107 Abs. 4 ist anzuwenden.

 

 

10. Die Überschrift zu § 421 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 lautet:

 

Bestellung der Versicherungsvertreter/innen

 

„Bestellung der Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern“

Bestellung der Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern

 

11. Im § 421 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter/innen“ der Ausdruck „in den Verwaltungskörpern“ eingefügt.

 

§ 421. (1) Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung (§ 420 Abs. 6 Z 5) und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Dabei ist die Geschlechterparität durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern in den Verwaltungskörpern zu beachten.

 

 

§ 421. (1) Die Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung (§ 420 Abs. 6 Z 5) und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Dabei ist die Geschlechterparität durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern in den Verwaltungskörpern zu beachten.

 

 

12. Im § 424 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Ausdruck „Dachverbandes“ der Ausdruck „sowie die Mitglieder der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4“ eingefügt.

 

§ 424. Die Mitglieder der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger (dem Dachverband) aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsträger (der Dachverband) können auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht ein Versicherungsträger (der Dachverband) trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung anstelle und auf Kosten des Versicherungsträgers (des Dachverbandes) geltend machen.

 

 

§ 424. Die Mitglieder der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes sowie die Mitglieder der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger (dem Dachverband) aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsträger (der Dachverband) können auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht ein Versicherungsträger (der Dachverband) trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung anstelle und auf Kosten des Versicherungsträgers (des Dachverbandes) geltend machen.

 

 

13. § 425 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 lautet:

 

§ 425. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.

 

§ 425. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper und der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper oder der alte Widerspruchs-Ausschuss die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper oder der neue Widerspruchs-Ausschuss zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper oder den alten Widerspruchs-Ausschuss zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers oder des neuen Widerspruchs-Ausschusses.“

§ 425. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper und der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper oder der alte Widerspruchs-Ausschuss die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper oder der neue Widerspruchs-Ausschuss zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper oder den alten Widerspruchs-Ausschuss zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers. oder des neuen Widerspruchs-Ausschusses.

 

 

14. In § 429 Z 3 wird die Zahl „6“ durch „10“ ersetzt.

 

§ 429. Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in jedem Landesstellenausschuss beträgt:

           1. …

 

§ 429. Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in jedem Landesstellenausschuss beträgt:

           1. …

           3. bei der Pensionsversicherungsanstalt ……... 6.

           3. bei der Pensionsversicherungsanstalt ……. 10.

           3. bei der Pensionsversicherungsanstalt …….. 610.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages (10.01.2020) enthält das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz Paragraphen bis inkl. § 732.

15. Nach § 730 wird folgender § 731 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/2019

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/2019

Hinweis der ParlDion: § 362 Abs. 3 ist nicht vom gegenständlichen Antrag betroffen; das BGBl. wird nicht 2019 kundgemacht werden.

§ 731. (1) Die §§ 360b Abs. 1a, 362 Abs. 3 und 367a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/2019 und § 429 Z 3 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

§ 731. (1) Die §§ 360b Abs. 1a, 362 Abs. 3 und 367a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/2019 und § 429 Z 3 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

(2) § 718 Abs. 7a ist auf Versicherungsvertreter/innen der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 sinngemäß anzuwenden.“

(2) § 718 Abs. 7a ist auf Versicherungsvertreter/innen der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 sinngemäß anzuwenden.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBI. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 116a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.

 

(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5, 6 und 7.

 

 

(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5, 6 und 76.

 

 

2. Nach § 377 wird folgender § 378 samt Überschrift angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Das BGBl. wird nicht 2019 kundgemacht werden.

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/2019

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/2019

 

§ 378. Der § 116a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

§ 378. Der § 116a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. I Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert

 

 

1. Im § 107a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.

 

(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5, 6 und 7.

 

(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5, 6 und 76.

 

2. Nach § 370 wird folgender § 371 samt Überschrift angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Das BGBl. wird nicht 2019 kundgemacht werden.

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/2019

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/2019

 

§ 371. Der § 107a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

§ 371. Der § 107a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, BGBl. I Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 28 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 wird angefügt:

 

§ 28. Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht gleichzeitig

           1. …

 

§ 28. Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht gleichzeitig

           1. …

           2. für einen im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshof gewählt (entsandt) werden.

 

           2. für einen im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshof gewählt (entsandt) werden. oder

 

         „3. Vertreter der Dienstnehmer oder Vertreter der Dienstgeber in einem Widerspruchs-Ausschuss nach § 367a ASVG gewesen sein, wenn diesem die streitgegenständliche Sache nach § 367a Abs. 3 ASVG zur Beurteilung vorgelegt worden ist.“

           3. Vertreter der Dienstnehmer oder Vertreter der Dienstgeber in einem Widerspruchs-Ausschuss nach § 367a ASVG gewesen sein, wenn diesem die streitgegenständliche Sache nach § 367a Abs. 3 ASVG zur Beurteilung vorgelegt worden ist.

 

2. § 67 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Bescheid“ der Ausdruck „oder Widerspruchsbescheid“ eingefügt.

 

 

3. In § 67 Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 367a ASVG)“ durch „(§ 367b ASVG)“ ersetzt.

 

§ 67. (1) In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf vorbehaltlich des § 68 vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

 

§ 67. (1) In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf vorbehaltlich des § 68 vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

           1. darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder

 

           1. darüber bereits mit Bescheid oder Widerspruchsbescheid entschieden hat oder

           3. über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (§ 367a ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens nach § 367a Abs. 4 ASVG gehemmt wird.

 

 

           3. über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (§ 367a367b ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens nach § 367a Abs. 4 ASVG gehemmt wird.

 

 

4. Dem § 98 wird folgender Abs. 31 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Das BGBl. wird nicht 2019 kundgemacht werden.

„(31) Die §§ 28 Z 2 und 3 sowie 67 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

(31) Die §§ 28 Z 2 und 3 sowie 67 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.