199/A XXVII. GP

Eingebracht am 10.01.2020
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Antrag

der Abgeordneten Yannick Shetty, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das  Bundesgesetz über den Zivildienst geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Bundesgesetz über den Zivildienst, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2018, wird wie folgt geändert:

 

§ 23c Abs 2 Z 2 lautet wie folgt:

"2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über die voraussichtliche Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie"

Begründung

Krankenstand im Zivildienst

In der derzeitigen Fassung des Zivildienstgesetzes sind Zivildiener laut § 23c Abs 2 Z 2 im Falle eines Krankenstandes dazu verpflichtet, die Diagnose in der Krankenstandsbestätigung anzugeben. Geschieht dies nicht, begeht der Zivildiener eine Dienstpflichtverletzung und kann verwaltungsstrafrechtlich belangt werden. Die Verpflichtung zur Angabe der Art der Erkrankung stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in die Privatsphäre von Zivildienern dar und steht im Widerspruch zur ärztlichen Schweigepflicht. Auch in § 8 Abs 8 des Angestelltengesetzes wird lediglich auf "Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit" abgestellt und nicht auf die Art der Erkrankung. Es kommt hier also zusätzlich zu einer Ungleichbehandlung von Zivildienern gegenüber Angestellten und Arbeitern. Zivildiener, die ohnehin schon zur Leistung eines Zwangsdienstes verpflichtet sind, haben das gleiche Recht auf die Wahrung ihrer Privatsphäre wie andere Staatsbürger_innen auch, daher soll die Verpflichtung zur Angabe der Art der Erkrankung am Krankenschein entfallen.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.