Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Zivildienst, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2018, wird wie folgt geändert:

§ 23c Abs 2 Z 2 lautet wie folgt:

         „2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über die voraussichtliche Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie“