207/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 22.01.2020
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Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Ing. Markus Vogl,

Kolleginnen und Kollegen

 

 

betreffend schuldnerfreundliche Regelungen im Bereich der Inkassogebühren

 

Analysen der Inkassogebühren haben deutlich gezeigt, dass durch die Zusammenrechnung verschiedener Faktoren Höchstbeträge für diese Gebühren entstehen, die zu der Leistung des Inkassobüros in keinem Verhältnis stehen. Insgesamt soll daher eine kundenfreundliche Lösung gefunden werden und Inkassogebühren beim Schuldner erst ab der zweiten Mahnung verrechnet werden können.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

„Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird aufgefordert, die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen (BGBl Nummer 141/1996 in der Fassung BGBl II Nummer 103 /2005) dahingehend zu ändern, dass keine Schuldnergebühr bei der ersten Mahnung bei Forderungen entsteht.

Weiters wird die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort aufgefordert, die Schuldnergebühren insgesamt transparenter zu gestalten, Nebengebühren entfallen zu lassen und die Gebühren den tatsächlich erbrachten Leistungen der Inkassoinstitute anzupassen.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Konsumentenschutz