Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Elektrizitätsabgabegesetz wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 4 wird im letzten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5 angefügt:

         „5. elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern zur Verwendung als Kraftstoff für den Personen- und Gütertransport im Eisenbahn-, im U-Bahn-, im Straßenbahn- und im Oberleitungsbusverkehr.“

2. In § 7 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) § 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. XX/2020 sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2020 anzuwenden.“