227/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Kai Jan Krainer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.01.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.01.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Einkommensteuergesetz 1988

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 19 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 lautet die Z 2:

 

§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:

           1. …

 

§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:

           1. …

           2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:

         „2) In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:

          2.) In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:

                 – Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,

                 – Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie

                 – Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.

 

                  - Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG, das Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG oder Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG,

                  - versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,

                  - Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie

                  - Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.“

               - Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG, das Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG oder Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG,

                  - versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,

               - Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie

               - Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.

 

b) Abs. 2 lautet:

 

(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

 

„(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalenderjahr als abgeflossen für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.“

(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalenderjahr als abgeflossen für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

 

 

2. In § 124b wird nach Z 346 folgende Z 347 angefügt:

 

§ 124b.

           1. …

 

§ 124b.

           1. …

 

     „347. § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2020, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.“

       347. § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2020, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.