228/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.01.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Kai Jan Krainer

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

104/2019, wird wie folgt geändert:

1.  In § 3 Abs. 1 lautet die Z17:

„17. Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem täglichen Wert von 8 Euro steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem täglichen Betrag von 2 Euro steuerfrei.““

2.   In § 124b wird nach Z 346 folgende Z 347 angefügt:

„347. § 3 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, ist erstmalig anzuwenden, wenn

-      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,

-      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.

Begründung

 

zu Z 1 und Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 17 und § 124b)

Bis zum Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2004 (BGBI I 180/2004) war die Gewährung von freien oder verbilligten Mahlzeiten an Arbeitnehmer ohne Betragsgrenze steuerfrei. Mit 2005 wurden Gutscheine, die am Arbeitsplatz oder in dessen Nähe konsumiert werden konnten, bis zu 4,40 €, jene die für die Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können bis 1,10 € steuerfrei gestellt. Diese Beträge wurden seither nicht angepasst, inflationsbedingt ist daher eine Anpassung auf 8 € bzw. 2 € geboten.

Die bisherige Einschränkung der nur tageweisen Verwendung des Gutscheines erweist sich als zu wenig lebensnahe Regelung, weshalb sie flexibilisiert werden soll. Die Steuerfreiheit besteht bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 8 € bzw. 2 €, die Einlösung des Gutscheines oder der Gutscheine an nur einem Tag ist aber nicht mehr erforderlich. Damit wird den Bedürfnissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Rechnung getragen.

Um eine gesonderte unterjährige Anpassung der Lohnverrechnungsprogramme zu vermeiden, und um einen angemessenen Zeitraum für die Umstellung einzuräumen, wird der 1.1.2021 als Inkrafttretenszeitpunkt vorgesehen.