229/A XXVII. GP
Eingebracht
am 22.01.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom
Original sind möglich.
Antrag
der Abgeordneten Kai Jan Krainer
Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Einkommensteuergesetz 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 33 Abs. 1 lautet der letzte Satz:
„Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz 55%.“
2. In § 124b wird nach Z 346 folgende Z 347 angefügt:
„347. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, ist erstmalig anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,
-
die Einkommensteuer
(Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt
wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020
enden.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.
Begründung
Zu Ziffer 1 und 2 (§ 33 und § 124b EStG)
Die bisherige zeitliche Befristung für den Spitzensteuersatz bis 2020 entfällt, in Zukunft sollen für
Einkommensteile über 1 Mio. Euro unbefristet 55% Einkommensteuer zu zahlen sein.