229/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.01.2020
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Antrag

der Abgeordneten Kai Jan Krainer
Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1.   In § 33 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz 55%.“

2.   In § 124b wird nach Z 346 folgende Z 347 angefügt:

„347. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, ist erstmalig anzuwenden, wenn

-   die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,

-   die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt
wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.

 

 

 

 

 

 

Begründung

 

Zu Ziffer 1 und 2 (§ 33 und § 124b EStG)

Die bisherige zeitliche Befristung für den Spitzensteuersatz bis 2020 entfällt, in Zukunft sollen für

Einkommensteile über 1 Mio. Euro unbefristet 55% Einkommensteuer zu zahlen sein.