Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz 55%.“

2. In § 124b wird nach Z 346 folgende Z 347 angefügt:

     „347. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, ist erstmalig anzuwenden, wenn

                                  - die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,

                                  - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.“