229/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Kai Jan Krainer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.01.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.01.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Einkommensteuergesetz 1988

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 33 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

 

 

„Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz 55%.“

 

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich

 

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich

für die ersten 11 000 Euro

0%

für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro

25%

für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro

35%

für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro

42%

für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro

48%

für Einkommensteile über 90 000 Euro

50%

 

für die ersten 11 000 Euro

0%

für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro

25%

für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro

35%

für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro

42%

für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro

48%

für Einkommensteile über 90 000 Euro

50%

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55%.

 

 

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55%.

 

2. In § 124b wird nach Z 346 folgende Z 347 angefügt:

 

§ 124b.

           1. …

 

§ 124b.

           1. …

 

     „347. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, ist erstmalig anzuwenden, wenn

       347. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, ist erstmalig anzuwenden, wenn

 

                         - die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,

                         - die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,

 

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.“

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.