229/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Kai Jan Krainer,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 22.01.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Änderung des Einkommensteuergesetz 1988 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 33 Abs. 1 lautet der letzte Satz: |
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„Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz 55%.“ |
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§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich |
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§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich |
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Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55%.
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Für Einkommensteile über eine Million
Euro beträgt der Steuersatz |
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2. In § 124b wird nach Z 346 folgende Z 347 angefügt: |
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§ 124b. 1. … |
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§ 124b. 1. … |
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„347. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, ist erstmalig anzuwenden, wenn |
347. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, ist erstmalig anzuwenden, wenn |
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- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021, |
- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021, |
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- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.“ |
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. |