230/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Felix Eypeltauer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.01.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.01.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

 

Außerkrafttreten: 30.06.2020

§ 33 TP 5 Abs 4 Z 1 lautet:

 

Tarifpost 5

Bestandverträge

(1) …

(4) Gebührenfrei sind

 

Tarifpost 5

Bestandverträge

(1) …

(4) Gebührenfrei sind

           1. Verträge über die Miete von Wohnräumen;

 

„Verträge über die Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen“

           1. Verträge über die Miete von Wohnräumen;Wohn- oder Geschäftsräumen