238/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.01.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert:

 

"1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 13a folgender Eintrag eingefügt:
„§ 13b Kennzeichnungspflicht“

2. Nach § 13a wird folgender neuer § 13b samt Überschrift eingefügt:

"Kennzeichnungspflicht

§ 13b. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes tragen im Dienst an ihrer Uniform sichtbar ein Namensschild.

(2) Das Namensschild wird beim Einsatz in geschlossenen Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete sichtbare Kennzeichnung ersetzt.

(3) Die Kennzeichnungspflicht entfällt, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Gründe des Organs dadurch beeinträchtigt werden.

(4) Die näheren Bestimmungen zum Inhalt, Umfang und Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen."

 

3. In § 94 wird nach Abs 47 folgender neuer Abs 48 eingefügt:

"(48) § 13b samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu §13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft."

Begründung

Identifikationsmerkmale auf den Polizeiuniformen

Allgemeines:

Zu einer modernen, bürgernahen und bürgerorientierten Polizei gehört insbesondere die Möglichkeit der Bürger_innen, das einzelne Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im täglichen Dienstgeschehen persönlich mit dem Namen ansprechen zu können. Dies ist auch Ausdruck einer selbstbewussten Polizei, fördert das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei und stärkt im Sinne der Initiative "Gemeinsam Sicher" den Sicherheitsdialog zwischen Bürger_innen und der Polizei.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vertreten das staatliche Gewaltmonopol professionell und im Einklang mit den Gesetzen und unter Wahrung der Menschenrechte. 

Richter_innen, Staatsanwält_innen sowie Verwaltungsbeamt_innen zeichnen Geschäftsstücke mit ihrem Namen und treten gegenüber Bürger_innen mit ihrem Namen auf. Genauso führen die Soldat_innen des österreichischen Bundesheeres Namensschilder auf ihren Uniformen. Es ist daher konsequent, dass auch Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei, als Träger_innen von hoheitlichen Befugnissen, in ihrer täglichen Arbeit und im Kontakt mit Bürger_innen nicht anonym, sondern mit ihrem Namen auftreten.

In vielen Ländern Europas ist das Tragen von Identifikationsschildern, seien es Kennzeichnungen durch Namen oder Nummern, verpflichtend vorgesehen. Die Erfahrungen in diesen Ländern, die die Kennzeichnungspflicht eingeführt haben, zeigen, dass Befürchtungen, wonach diese Maßnahme geeignet sei, Polizist_innen oder deren Familien zu gefährden, nicht bestätigt wurden: in keinem dieser Länder wurde nach Einführung dieser Verpflichtung von einer Zunahme der Gefährdung ihrer Beamt_innen berichtet. Wissenschaftliche Studien in Ländern mit Kennzeichnungspflicht für Exekutivbeamt_innen zeigen sogar das Gegenteil (siehe Seidensticker, Polizeikontrolle Zur Bedeutung gesellschaftlicher Legitimität für die Polizei, abrufbar unter http://kaiseidensticker.de/Texte/Seidensticker_Polizeikontrolle_2014.pdf). Namens – oder Identifikationsschilder erhöhen die Dialogbereitschaft zwischen Bürger_innen und Polizei und tragen somit zur Deeskalation und zur Vertrauensbildung bei. Bei gerechtfertigten Beschwerden wegen unverhältnismäßiger Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt würden Namens- und Nummernkennzeichnungen jene Fälle reduzieren, in denen die Beschwerdeführer_innen deswegen scheitern, weil sie den/die Beamten/-in nicht identifizieren können.

Kennzeichnungspflicht:

Der vorliegende Gesetzentwurf ergänzt das bestehende Auskunftsrecht gemäß § 30 Abs 1 Z 2 SPG durch eine einheitliche namentliche Kennzeichnungspflicht und soll einer weiteren Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in die Polizei dienen. Die namentliche Kennzeichnung ist jedoch in jenen Fällen beschränkt, in denen der Zweck der Amtshandlung andernfalls beeinträchtigt wäre oder überwiegende schutzwürdige Gründe des Organs dadurch beeinträchtigt würden.

Kennzeichnungspflicht beim Einsatz in geschlossenen Einheiten:

Bei geschlossenen Einheiten wird die namentliche Kennzeichnung durch eine andere individualisierte numerische oder alphanumerische sichtbare Kennzeichnung ersetzt. Diese Regelung soll den besonderen Begleitumständen und Anforderungen solcher Einsatzszenarien Rechnung tragen. Das Organ tritt in diesem Fall für den/die Einsatzbetrachter_in zwar anonymisiert bzw. "namenlos" auf, kann jedoch in weiterer Folge in einem Verfahren identifiziert werden, sofern eine bestimmte Amtshandlung zu einem späteren Zeitpunkt beschwerdegegenständlich werden sollte.

Solche geschlossene Einheiten (idR. Bereitschaftseinheiten der Polizei) kommen vor allem bei personalintensiven (Groß-)Veranstaltungen wie Demonstrationen oder Sportgroßveranstaltungen zum Einsatz, bei denen es einerseits schnell zu Ausschreitungen kommen kann. Andererseits verfügen diese Einheiten, um mit derartigen Einsatzlagen zurechtzukommen, über eine besondere Körperschutzausrüstung, die beispielsweise Helm, Schlagschutzweste, Brandschutzmaske und Schutzschild umfasst. In Verbindung mit dem unübersichtlichen Einsatzgeschehen fällt es dementsprechend schwer, die Beamt_innen zu unterscheiden. Eine numerische Kennzeichnung ist daher ein wichtiger Schritt, die Identifizierung handelnder Organe in solchen Situationen zu erleichtern.

Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Inneres:

Der Bundesminister für Inneres wird ermächtigt, die näheren Bestimmungen zum Inhalt, Umfang und Ausnahmen sowie die technischen wie organisatorischen Rahmenbedingungen der Kennzeichnungspflicht durch Verordnung festzusetzen.

Inkrafttreten:

Um den Sicherheitsbehörden die notwendige Vorbereitungszeit zur Umsetzung des Gesetzes und zur Schaffung der technischen wie organisatorischen Voraussetzungen zu ermöglichen, tritt dieses Gesetz am 1. Jänner 2021 in Kraft.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.