Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 13a folgender Eintrag eingefügt:

           „§ 13b    Kennzeichnungspflicht“

2. Nach § 13a wird folgender neuer § 13b samt Überschrift eingefügt:

„Kennzeichnungspflicht

§ 13b. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes tragen im Dienst an ihrer Uniform sichtbar ein Namensschild.

(2) Das Namensschild wird beim Einsatz in geschlossenen Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete sichtbare Kennzeichnung ersetzt.

(3) Die Kennzeichnungspflicht entfällt, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Gründe des Organs dadurch beeinträchtigt werden.

(4) Die näheren Bestimmungen zum Inhalt, Umfang und Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen.“

3. In § 94 wird nach Abs 47 folgender neuer Abs 48 eingefügt:

„(48) § 13b samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“