238/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 22.01.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert: |
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1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 13a folgender Eintrag eingefügt: |
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„§ 13b Kennzeichnungspflicht“ |
§ 13b Kennzeichnungspflicht |
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2. Nach § 13a wird folgender neuer § 13b samt Überschrift eingefügt: |
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„Kennzeichnungspflicht |
Kennzeichnungspflicht |
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§ 13b. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes tragen im Dienst an ihrer Uniform sichtbar ein Namensschild. |
§ 13b. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes tragen im Dienst an ihrer Uniform sichtbar ein Namensschild. |
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(2) Das Namensschild wird beim Einsatz in geschlossenen Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete sichtbare Kennzeichnung ersetzt. |
(2) Das Namensschild wird beim Einsatz in geschlossenen Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete sichtbare Kennzeichnung ersetzt. |
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(3) Die Kennzeichnungspflicht entfällt, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Gründe des Organs dadurch beeinträchtigt werden. |
(3) Die Kennzeichnungspflicht entfällt, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Gründe des Organs dadurch beeinträchtigt werden. |
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(4) Die näheren Bestimmungen zum Inhalt, Umfang und Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen.“ |
(4) Die näheren Bestimmungen zum Inhalt, Umfang und Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen.
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3. In § 94 wird nach Abs 47 folgender neuer Abs 48 eingefügt: |
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„(48) § 13b samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“ |
(48) § 13b samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
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