238/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.01.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.01.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 13a folgender Eintrag eingefügt:

 

 

           „§ 13b    Kennzeichnungspflicht“

             § 13b    Kennzeichnungspflicht

 

2. Nach § 13a wird folgender neuer § 13b samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Kennzeichnungspflicht

Kennzeichnungspflicht

 

§ 13b. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes tragen im Dienst an ihrer Uniform sichtbar ein Namensschild.

§ 13b. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes tragen im Dienst an ihrer Uniform sichtbar ein Namensschild.

 

(2) Das Namensschild wird beim Einsatz in geschlossenen Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete sichtbare Kennzeichnung ersetzt.

(2) Das Namensschild wird beim Einsatz in geschlossenen Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete sichtbare Kennzeichnung ersetzt.

 

(3) Die Kennzeichnungspflicht entfällt, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Gründe des Organs dadurch beeinträchtigt werden.

(3) Die Kennzeichnungspflicht entfällt, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Gründe des Organs dadurch beeinträchtigt werden.

 

(4) Die näheren Bestimmungen zum Inhalt, Umfang und Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen.“

(4) Die näheren Bestimmungen zum Inhalt, Umfang und Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen.

 

 

3. In § 94 wird nach Abs 47 folgender neuer Abs 48 eingefügt:

 

 

„(48) § 13b samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

(48) § 13b samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.