241/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.01.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeiterkammer-Gesetz, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz  BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

I. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

"62a. (1) Rücklagenobergrenze: In einer Arbeiterkammer darf das Eigenkapital, abzüglich der für den laufenden Betrieb benötigten Sachanlagen, zum 31.12. ein Zwölftel der Jahresaufwendungen des Haushaltsjahres nicht überschreiten.

(2) Die Überschreitung der Rücklagenobergrenze eines Haushaltsjahres muss im nachfolgenden Jahr spätestens bei der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses festgestellt werden.

(3) Wird in einer Arbeiterkammer die Überschreitung der Rücklagenobergrenze festgestellt, ist in der betroffenen Arbeiterkammer im folgenden Haushaltsjahr eine Senkung der Umlage vorzunehmen. Diese muss zum Ziel haben, die Rücklagenobergrenze am 31.12. des Haushaltsjahres, in dem die Senkung der Umlage vorgenommen wird, einzuhalten oder zu unterschreiten."

Begründung

Rücklagenobergrenze bei den Arbeiterkammern

Die Arbeiterkammern horteten 2018 knapp 444 Mio Euro Reinvermögen, was bei einer Ausgabenintensität von knapp 400 Mio Euro etwas viel erscheint. Beispielsweise müssen bei den Sozialversicherungsträgern lediglich gesetzliche Rücklagen in Höhe der durchschnittlichen Monatsaufwendungen gebildet werden (Leistungssicherungsrücklage). Bei deutschen Sozialversicherungsträgern sieht das Gesetz (SGB 5) sogar noch niedrigere Pflichtrücklagen vor, nämlich ein Viertel der Monatsaufwendungen. Da nun die Sozialversicherungsträger unbestritten deutlich wichtigere Leistungen erbringen als die Arbeiterkammern, ist eine Rücklagenobergrenze bei den Arbeiterkammern in Höhe der durchschnittlichen Monatsaufwendungen eindeutig vertretbar und im Sinne der Umlagenschonung der AK-Pflichtmitglieder.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.