Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammer-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeiterkammer-Gesetz, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei hat jede Arbeiterkammer auf Objektivität und Überparteilichkeit zu achten, sofern für die Mitglieder der Arbeiterkammer keine Opt-out-Option von der Mitgliedschaft gemäß § 10 besteht.“