243/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.01.2020
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Antrag

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz – GSBG), BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

 

I. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

"15a. Jeder Beihilfen-Anspruchsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss muss jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen. Der Rechnungsabschluss ist binnen vier Monaten nach der Beschlussfassung im Internet zu verlautbaren."

Begründung

Transparenz: Offenlegungspflicht der Rechnungsabschlüsse für Krankenfürsorgeanstalten

Im Gegensatz zu den Krankenkassen haben die 15 Krankenfürsorgeanstalten bei ihren Rechnungsabschlüssen keine Offenlegungspflichten. Gleichzeitig profitieren die Krankenfürsorgeanstalten jedoch von staatlichen GSBG-Beihilfen und sonstigen Beihilfen. Wer Beihilfen bekommt wie die Krankenkassen, muss künftig auch die Transparenz-Pflichten der Krankenkassen übernehmen. Die Offenlegung von Rechnungsabschlüssen stellt dabei ein Mindestmaß an Transparenz dar.

Was wir über die Krankenfürsorgeanstalten wissen

Bei den Krankenfürsorgeanstalten handelt es sich um krankenkassenähnliche Anstalten für über 200.000 Versicherte aus dem Beamt_innenbereich. Sie gehören nicht der Sozialversicherung an und sind in den Bereichen Kranken- und Unfallfürsorge zuständig. Nur hin und wieder werden Rechnungsabschlüsse der Krankenfürsorgeanstalten publik. Vergleicht man die vorliegenden Kennzahlen zu Einnahmen, Jahresüberschüssen und Rücklagen mit jenen der Krankenkassen, zeigt sich, dass die Krankenfürsorgeanstalten sogar noch finanzstärker sind als die "Luxuskrankenkasse" der Sozialversicherung, die Beamtenversicherung (BVA) - siehe Tabelle. So wies die BVA 2017 ein Reinvermögen in Höhe von 1034 Euro je versicherter Person aus. Die KFA Salzburg war mit 2220 Euro je vers. Person doppelt so vermögend, die KFA Linz sogar viermal so vermögend. Für die restlichen Krankenfürsorgeanstalten sind diese Finanzkennzahlen nicht bekannt. Man kann aber aufgrund der vorteilhaften KFA-Versichertenstruktur von ähnlich hohen Vermögenswerten ausgehen.

Aufgrund dieser Finanzkraftvorteile sind die Krankenfürsorgeanstalten in der Lage, noch bessere Leistungen zu bieten als die vermögendsten Krankenkassen. Speziell bei Zuschussleistungen (Zahnersatz, Heilbehelfe, Impfen, etc.) sind die Versicherten der Krankenfürsorgeanstalten in der Regel deutlich bessergestellt.

Strukturvorteile der Krankenfürsorgeanstalten gegenüber den Krankenkassen

Die Finanzkraftvorteile der KFAs ergeben sich aus der vorteilhaften Versichertenstruktur. Das Kontrollamt der Stadt Linz stellte diesbezüglich für KFAs die folgenden Strukturvorteile fest (Initiativprüfung: "GB Personal und Zentrale Services Abt. MKF und Zahnstation", 25.3.2019):

Vorteile auf der Einnahmen- bzw. Ausgabenseite:

·        Durchgehend höheres Beitragsaufkommen aufgrund des durchschnittlich besseren Einkommensniveaus dieser Gruppe (höherer Akademiker_innenanteil)

·        Kaum Beteiligung an Gesundheitskosten für chronisch Kranke, für Arbeitslose, für Bezieher_innen von Mindestsicherung und ähnlichen benachteiligten Gruppen

 

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In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.