Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftskammergesetz, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 131 wird folgender § 131a eingefügt:

§ 131a. (1) Rücklagenobergrenze: In einer Organisationen der gewerblichen Wirtschaft darf das Eigenkapital, abzüglich der für den laufenden Betrieb benötigten Sachanlagen, zum 31.12. ein Zwölftel der Jahresaufwendungen des Haushaltsjahres nicht überschreiten.

(2) Die Überschreitung der Rücklagenobergrenze eines Haushaltsjahres muss im nachfolgenden Jahr spätestens bei der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses festgestellt werden.

(3) Wird in einer Organisationen der gewerblichen Wirtschaft die Überschreitung der Rücklagenobergrenze festgestellt, ist in der betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im folgenden Haushaltsjahr eine Senkung der Umlage/n vorzunehmen. Diese muss zum Ziel haben, die Rücklagenobergrenze am 31.12. des Haushaltsjahres, in dem die Senkung der Umlage/n vorgenommen wird, einzuhalten oder zu unterschreiten.“