245/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Schellhorn,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.01.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.01.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Wirtschaftskammergesetz, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 131 wird folgender § 131a eingefügt:

 

 

§ 131a. (1) Rücklagenobergrenze: In einer Organisationen der gewerblichen Wirtschaft darf das Eigenkapital, abzüglich der für den laufenden Betrieb benötigten Sachanlagen, zum 31.12. ein Zwölftel der Jahresaufwendungen des Haushaltsjahres nicht überschreiten.

§ 131a. (1) Rücklagenobergrenze: In einer Organisationen der gewerblichen Wirtschaft darf das Eigenkapital, abzüglich der für den laufenden Betrieb benötigten Sachanlagen, zum 31.12. ein Zwölftel der Jahresaufwendungen des Haushaltsjahres nicht überschreiten.

 

(2) Die Überschreitung der Rücklagenobergrenze eines Haushaltsjahres muss im nachfolgenden Jahr spätestens bei der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses festgestellt werden.

(2) Die Überschreitung der Rücklagenobergrenze eines Haushaltsjahres muss im nachfolgenden Jahr spätestens bei der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses festgestellt werden.

 

(3) Wird in einer Organisationen der gewerblichen Wirtschaft die Überschreitung der Rücklagenobergrenze festgestellt, ist in der betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im folgenden Haushaltsjahr eine Senkung der Umlage/n vorzunehmen. Diese muss zum Ziel haben, die Rücklagenobergrenze am 31.12. des Haushaltsjahres, in dem die Senkung der Umlage/n vorgenommen wird, einzuhalten oder zu unterschreiten.“

(3) Wird in einer Organisationen der gewerblichen Wirtschaft die Überschreitung der Rücklagenobergrenze festgestellt, ist in der betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im folgenden Haushaltsjahr eine Senkung der Umlage/n vorzunehmen. Diese muss zum Ziel haben, die Rücklagenobergrenze am 31.12. des Haushaltsjahres, in dem die Senkung der Umlage/n vorgenommen wird, einzuhalten oder zu unterschreiten.