245/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Schellhorn,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 22.01.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Wirtschaftskammergesetz, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2018, wird wie folgt geändert: |
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1. Nach § 131 wird folgender § 131a eingefügt: |
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„§ 131a. (1) Rücklagenobergrenze: In einer Organisationen der gewerblichen Wirtschaft darf das Eigenkapital, abzüglich der für den laufenden Betrieb benötigten Sachanlagen, zum 31.12. ein Zwölftel der Jahresaufwendungen des Haushaltsjahres nicht überschreiten. |
§ 131a. (1) Rücklagenobergrenze: In einer Organisationen der gewerblichen Wirtschaft darf das Eigenkapital, abzüglich der für den laufenden Betrieb benötigten Sachanlagen, zum 31.12. ein Zwölftel der Jahresaufwendungen des Haushaltsjahres nicht überschreiten. |
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(2) Die Überschreitung der Rücklagenobergrenze eines Haushaltsjahres muss im nachfolgenden Jahr spätestens bei der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses festgestellt werden. |
(2) Die Überschreitung der Rücklagenobergrenze eines Haushaltsjahres muss im nachfolgenden Jahr spätestens bei der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses festgestellt werden. |
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(3) Wird in einer Organisationen der gewerblichen Wirtschaft die Überschreitung der Rücklagenobergrenze festgestellt, ist in der betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im folgenden Haushaltsjahr eine Senkung der Umlage/n vorzunehmen. Diese muss zum Ziel haben, die Rücklagenobergrenze am 31.12. des Haushaltsjahres, in dem die Senkung der Umlage/n vorgenommen wird, einzuhalten oder zu unterschreiten.“ |
(3) Wird in einer Organisationen der gewerblichen Wirtschaft die Überschreitung der Rücklagenobergrenze festgestellt, ist in der betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im folgenden Haushaltsjahr eine Senkung der Umlage/n vorzunehmen. Diese muss zum Ziel haben, die Rücklagenobergrenze am 31.12. des Haushaltsjahres, in dem die Senkung der Umlage/n vorgenommen wird, einzuhalten oder zu unterschreiten.
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