246/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.01.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Dr. Nikolaus Scherak MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:

In Art. 26 Abs. 6 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

"Zur Stimmabgabe dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden."

 

Begründung

Exklusivität amtlicher Stimmzettel

Was in den 1950er Jahren in ganz Österreich üblich war, findet jetzt nur noch in Niederösterreich Gebrauch: Bei einer Gemeinderatswahl dürfen neben den amtlichen Stimmzetteln auch selbstgedruckte Stimmzettel ins Wahllokal mitgenommen und anstatt des amtlichen eingeworfen werden. Ein Antrag zur Abschaffung dieser nicht-amtlichen Stimmzettel wurde bereits im Landtag eingebracht, scheiterte aber. 
In allen anderen Bundesländern wurde die verpflichtende Verwendung amtlicher Stimmzettel bereits eingeführt. Zuletzt geschah dies in Tirol im Jahr 1990 und in Vorarlberg acht Jahre später. Wenn auch nicht offiziell erfasst ist, welche Listen Gebrauch von nicht-amtlichen Stimmzetteln machen, so ist ihr Effekt sehr offensichtlich: Nachdem (nur) in Niederösterreich die "Personenstimme" die "Parteistimme" schlägt, kann sich eine Partei mit Stimmzetteln, die beispielsweise aus einer Auflistung von Kandidat_innen nur einer Partei bestehen, einen starken Vorteil verschaffen. Dieses System ist hochgradig manipulationsanfällig und entspricht nicht den Standards einer fairen Wahl. 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.