246/A XXVII. GP
Eingebracht am 22.01.2020
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Antrag
der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Dr. Nikolaus Scherak MA, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:
In Art. 26 Abs. 6 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
"Zur Stimmabgabe dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden."
Exklusivität amtlicher Stimmzettel
Was in den 1950er Jahren in ganz
Österreich üblich war, findet jetzt nur noch in Niederösterreich
Gebrauch: Bei einer Gemeinderatswahl dürfen neben den amtlichen
Stimmzetteln auch selbstgedruckte Stimmzettel ins Wahllokal mitgenommen und
anstatt des amtlichen eingeworfen werden. Ein Antrag zur Abschaffung dieser
nicht-amtlichen Stimmzettel wurde bereits im Landtag eingebracht, scheiterte
aber.
In allen anderen Bundesländern wurde die verpflichtende Verwendung
amtlicher Stimmzettel bereits eingeführt. Zuletzt geschah dies in Tirol im
Jahr 1990 und in Vorarlberg acht Jahre später. Wenn auch nicht offiziell
erfasst ist, welche Listen Gebrauch von nicht-amtlichen Stimmzetteln machen, so
ist ihr Effekt sehr offensichtlich: Nachdem (nur) in Niederösterreich die
"Personenstimme" die "Parteistimme" schlägt, kann sich
eine Partei mit Stimmzetteln, die beispielsweise aus einer Auflistung von
Kandidat_innen nur einer Partei bestehen, einen starken Vorteil verschaffen.
Dieses System ist hochgradig manipulationsanfällig und entspricht nicht
den Standards einer fairen Wahl.
In formeller Hinsicht wird
vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.