247/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.01.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG), BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2015, wird wie folgt geändert:

 

"§ 20a Abs 4 letzter Satz entfällt."

Begründung

Veröffentlichung von Rechnungshofberichten über gesetzliche berufliche Vertretungen

In seinem Bericht Bund 2011/13 S 8 ff führt der Rechnungshof aus:

"Mit der Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) BGBL Nr. 1013/1994 wurde Art. 127b neu eingefügt, wonach der Rechnungshof befugt ist, die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern) zu überprüfen. Abs. 3 der genannten Bestimmung führt aus, dass sich die Überprüfung des Rechnungshofes auf die "ziffernmäßige Richtigkeit", die "Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften" sowie die "Sparsamkeit" und "Wirtschaftlichkeit" der Gebarung zu erstrecken hat. Der Prüfmaßstab der "Zweckmäßigkeit", den der Rechnungshof bei allen anderen Prüfungen anzulegen hat, ist aufgrund dieser einschränkenden Bestimmung bei den Kammerprüfungen nicht vorgesehen. Darüber hinaus umfasst die Überprüfung auch nicht die Gebarung der maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Interessenvertretung.

Hinsichtlich der Berichterstattung ist - in Abweichung an die sonst übliche Vorlage der Berichte des Rechnungshofes an den Nationalrat bzw. die Landtage und Veröffentlichung der Berichte nach Vorlage an diese - in Art. 127b Abs. 4 B-VG angeordnet, dass der Rechnungshof das Ergebnis seiner Überprüfung dem Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung bekannt zu geben hat. Dieser hat das Ergebnis der Überprüfung samt einer allfälligen Stellungnahme dazu dem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung vorzulegen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis der Überprüfung gleichzeitig auch der zur obersten Aufsicht über die gesetzliche berufliche Vertretung zuständigen Behörde mitzuteilen.

Diese Regelungen über die Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen des Rechnungshofes im Bereich der Kammern unterscheiden sich daher von der Berichterstattung des Rechnungshofes über die Gebarung von Gebietskörperschaften und deren Unternehmungen, Sozialversicherungsträgern und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger.

Dadurch kann es zu einer uneinheitlichen Veröffentlichungspraxis kommen, wie z.B. eine Veröffentlichung eines Prüfungsergebnisses des Rechnungshofes durch eine Kammer gezeigt hat, bei der die vorgesehene Stellungnahme der Kammer so eingearbeitet wurde, dass diese Stellungnahme nicht eindeutig von den Festhaltungen und Empfehlungen des Rechnungshofes unterschieden werden konnte. 

Im Sinne der Verbesserung der transparenten Berichterstattung über Gebarungsüberprüfungen von Kammern, sollen die Regelungen über das Berichtsverfahren des Rechnungshofes für den Bereich der Kammern an jene, der Berichterstattung an die allgemeinen Vertretungskörper, angepasst werden.

Dies hat den Vorteil, dass nach der Übermittlung des Prüfungsergebnisses an die Kammer und Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens, der vollständige Bericht - nämlich samt Stellungnahme der Kammer und einer
allfälligen Gegenäußerung des Rechnungshofes - an das satzungsgebende Organ (Vertretungskörper) der jeweiligen Kammer in einheitlicher Weise zugestellt werden kann.“

Artikel 127 b Abs 4 B-VG steht einer selbstständigen Veröffentlichung der Prüfberichte durch den Rechnungshof nach Zustellung an die jeweilige gesetzliche berufliche Vertretung nicht entgegen. Daher ist lediglich eine Novellierung des § 20a RHG erforderlich.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Rechnungshofausschuss zuzuweisen.