247/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 22.01.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG), BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2015, wird wie folgt geändert: |
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§ 20a Abs 4 letzter Satz entfällt. |
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(4) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Überprüfung gleichzeitig dem Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung und der zur obersten Aufsicht über die gesetzliche berufliche Vertretung zuständigen Behörde bekanntzugeben. Der Vorsitzende des satzungsgebenden Organs (des Vertretungskörpers) hat die Veröffentlichung des Berichtes des Rechnungshofes zu veranlassen. |
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(4) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner
Überprüfung gleichzeitig dem Vorsitzenden des satzungsgebenden
Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung und
der zur obersten Aufsicht über die gesetzliche berufliche Vertretung
zuständigen Behörde bekanntzugeben.
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