248/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Yannick Shetty,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.01.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.01.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über den Zivildienst, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 12c Abs 1 Z 2 lautet wie folgt:

 

 

„eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps, ABl. Nr. L 250 vom 04.10.2018 S. 6 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland“

 

§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

           1. …

 

§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

           1. …

           2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland

 

 

           2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/20132018/1475 zur Einrichtung von „Erasmus+“,Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps, ABl. Nr. L 347250 vom 20.12.201304.10.2018 S. 506 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland

vorgelegt haben.

 

vorgelegt haben.