272/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.01.2020
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 Antrag

Selbständiger Antrag

§ 26 iVm § 21 GOG-NR

 

des Abgeordneten 3.Präsident Hofer, KO Kickl, Wurm

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. I Nr. 96/2019, geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürger-schaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. I Nr. 96/2019, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-gesetz 1985 – StbG), BGBl. I Nr. 96/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 10a Abs. 2 Z 1 wird nach dem Zitat „11a Abs. 2,“ das Zitat „12a,“eingefügt.

 

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

       1. italienischer Staatsangehöriger ist,

       2. in der Provinz Bozen-Südtirol geboren wurde,

       3. der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehört und

       4. sich im Rahmen der Sprachgruppenerklärung der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe zugehörig erklärt hat.

(2) Vom Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 ist abzusehen, wenn zumindest ein Elternteil des Fremden für mindestens fünf Jahre in der Provinz Bozen-Südtirol ansässig ist oder war und der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehört oder angehört hat. Dies kann insbesondere durch eine Sprachgruppenerklärung mit Zuordnung zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe oder durch einen Schulbesuch oder Schulabschluss im Sinne des Abs. 3 Z 2 oder 3 nachgewiesen werden.

(3) Hat die Behörde begründete Zweifel, dass der Fremde trotz Vorliegen der Erklärung gemäß Abs. 1 Z 4 tatsächlich der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehört oder ist die Vorlage einer Erklärung gemäß Abs. 1 Z 4 altersbedingt nicht möglich, gilt der Nachweis insbesondere als erfüllt, wenn der Fremde

       1. minderjährig ist und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegt oder im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Grundschule mit deutscher oder ladinischer Unterrichtssprache besucht oder im vorangegangenen Halbjahr besucht hat,

       2. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Schule mit deutscher oder ladinischer Unterrichtssprache nachweist, oder

       3. einen positiven Abschluss mindestens der Sekundarstufe ersten Grades mit deutscher oder ladinischer Unterrichtssprache nachweist.

Bei minderjährigen Fremden muss darüber hinaus jedenfalls zumindest ein Elternteil der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehören oder angehört haben. Dies kann durch eine Sprachgruppenerklärung mit Zuordnung zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe oder durch Schulbesuch oder Schulabschluss im Sinne der Z 2 und 3 nachgewiesen werden.

(4) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden gemäß Abs. 1 ist abweichend von § 16 unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken.

(5) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist abweichend von § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 auf die minderjährigen und ledigen Kinder und Wahlkinder des Fremden gemäß Abs. 1 zu erstrecken.“

 

3. In § 20 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4“ durch das Zitat „§§ 12a, 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4“ ersetzt.

 

4. In § 49 Abs. 2 wird in lit. c der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

           d) abweichend von lit. c in Fällen des § 12a, für Personen die im Ausland geboren sind:

die Gemeinde Innsbruck.

 

 

Begründung

 

Die deutsch- und ladinischsprachigen Bevölkerungsgruppen Südtirols stehen in historischer, kultureller, politischer und rechtlicher Hinsicht in einem besonderen Naheverhältnis zu Österreich. Auf der Grundlage des zwischen Österreich und Italien unterzeichneten Pariser Vertrags vom 5. September 1946 („Gruber–De Gasperi“–Abkommen) hat sich Österreich in den darauffolgenden Jahrzehnten in Ausübung seiner Schutzfunktion auf multi- und bilateraler Ebene für den Schutz der deutsch- und ladinischsprachigen Bevölkerung in der italienischen Provinz Bozen-Südtirol und den Ausbau der Autonomie eingesetzt. Eine Aufgabe, der sich Österreich nach wie vor in höchstem Maße verpflichtet fühlt.

 

Im innerstaatlichen Recht spiegelt sich die besondere Verbindung zwischen Österreich und den deutsch- und ladinischsprachigen Südtirolern insbesondere im Bundesgesetz vom 25. Jänner 1979 über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten (BGBl. 57/1979, „Südtiroler-Gleichstellungsgesetz“) wieder.

 

Diese historische und rechtliche Ausnahmestellung soll sich künftig auch im österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht manifestieren. § 12a sieht demnach eine spezifische Erwerbsmöglichkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft für deutsch- und ladinischsprachige Südtiroler vor.

 

Die in § 12a Abs. 1 normierten materiellen Verleihungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2) orientieren sich im Wesentlichen an anderen besonderen Einbürgerungstatbeständen. Hervorzuheben ist insbesondere, dass ein Aufenthalt in Österreich nicht erforderlich ist und die italienische Staatsangehörigkeit beibehalten werden kann. Diese beiden Elemente sind die zentralen Merkmale der Sonderstellung und bringen zum Ausdruck, dass die vielschichtige Verbundenheit der deutsch- und ladinischsprachigen Bevölkerung Südtirols mit Österreich als ausreichender Anknüpfungspunkt für die Staatsbürgerschaft anzusehen ist. Bemerkt wird, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft auch ohne Aufenthalt in Österreich und unter Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht keineswegs fremd ist, sondern auch den Opfern des Nationalsozialismus und deren Nachkommen sowie jenen Personen, die im besonderen Interesse der Republik eingebürgert werden, ermöglicht wird. Auf den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 kann aufgrund der notwendigen Zugehörigkeit zur deutschen- oder ladinischen Sprachgruppe verzichtet werden. Der Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 ist im Hinblick auf die diese Themen berücksichtigenden Lehrpläne der Südtiroler Schulen entbehrlich.

 

Die ebenfalls in Abs. 1 enthaltene Definition der vom Sondererwerbstatbestand umfassten Gruppe orientiert sich dabei im Wesentlichen am „Südtiroler-Gleichstellungsgesetz“, welches als Grundlage für seinen Anwendungsbereich wiederum die von der Schutzfunktion Österreichs umfasste Zielgruppe hat. Wesentlich sind daher die italienische Staatsangehörigkeit (Z 1), die Verbindung zum Autonomiegebiet „Provinz Bozen-Südtirol“, die gemäß Z 2 durch dortige Geburt verwirklicht sein soll (zu den Alternativen siehe Abs. 2) und die Zugehörigkeit zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe (Z 3), die zwingend mit dem Bekenntnis zur deutschen- oder ladinischen Sprachgruppe im Rahmen der Sprachgruppenerklärung einherzugehen hat. Bei dieser Sprachgruppenerklärung handelt es sich um eine persönlich abzugebende, individuelle Erklärung, die als zentrales Element des ethnischen Proporzes in Südtirol für die Vergabe von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst und den Zugang zu manchen Sozialleistungen maßgebend ist. Bei der Erklärung wird im geltenden Recht Italiens zwischen der Zugehörigkeit (Zugehörigkeitserklärung) und der Erklärung über die Angliederung (Angliederungserklärung) zu einer der drei Sprachgruppen (deutsch, italienisch oder ladinisch) unterschieden. Die „bloße“ Erklärung über die Angliederung zu einer Sprachgruppe ist zwecks Vollziehung des Proporzes für jene Personen vorgesehen, die keiner der drei Sprachgruppen angehören oder sich nicht bekennen möchten (z.B. Migranten) und ist für die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Z 4 jedenfalls nicht ausreichend. Es wird daher darauf abgestellt, dass der Betreffende sich auch tatsächlich der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe zugehörig erklärt. Da die Erklärung von den zuständigen Behörden aber nicht auf ihre objektive Richtigkeit überprüft werden darf und sohin bewusst falsche Erklärungen nicht ausgeschlossen sind, enthält Abs. 3 nähere Bestimmungen zum Nachweis der Angehörigkeit zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe (siehe unten).

 

Abs. 2 eröffnet die Anwendbarkeit des gegenständlichen Erwerbstatbestandes auch für jene deutsch- und ladinischsprachigen Südtiroler, die nicht in der Provinz Bozen-Südtirol geboren sind. Um dennoch einen ausreichenden Anknüpfungspunkt zu Südtirol sicherzustellen, muss mindestens ein Elternteil des Betreffenden der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehören (oder, wenn er bereits verstorben ist, angehört haben) und für mindestens fünf Jahre in der Provinz Bozen-Südtirol ansässig sein (oder, wenn er weggezogen oder bereits verstorben ist, ansässig gewesen sein). Die geforderte Aufenthaltsdauer von fünf Jahren entspricht einem im Europarecht für die Frage der Aufenthaltsverfestigung und der Integration bedeutenden Zeitraum. So kann etwa gemäß der sogenannten „EU-Daueraufenthaltsrichtlinie“ (RL 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 geändert durch RL 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011) sowie gemäß der sogenannten „Freizügigkeitsrichtlinie“ (RL 2004/38/EG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35) nach frühestens fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht in einem EU-Mitgliedstaat erworben werden. Auch in Judikatur und Praxis wird nach einem zumindest fünfjährigen Aufenthalt eine Integration in die Aufnahmegesellschaft angenommen, weshalb nach Ablauf dieses Zeitraums ein sachgerechter Anknüpfungspunkt zur Schutzfunktion als gegeben anzunehmen ist.

 

Zum Nachweis der Angehörigkeit zumindest eines Elternteils zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe werden zwei Alternativen explizit eröffnet. Da eine entsprechende Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung, an welche als Nachweis primär anzuknüpfen wäre, eine höchstpersönliche Erklärung ist, auf welche auch nur der Erklärende selbst Zugriff hat, kann deren Vorlage durch einen Nachkommen des Erklärenden unmöglich sein; dies beispielsweise, wenn der maßgebliche Elternteil bereits verstorben ist oder er die Erklärung dem Nachkommen aus welchen Gründen auch immer nicht zur Verfügung stellt. Vor allem für diese Fälle wird daher weiters vorgesehen, dass als familiärer Anknüpfungspunkt auch ein Schulbesuchsnachweis der Eltern bzw. eines Elternteils im Sinne des unten näher beschriebenen Abs. 3 gilt. Da diese Aufzählung lediglich demonstrativen Charakter hat (arg. „insbesondere“), können auch andere Umstände, die eine Zugehörigkeit zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe in ähnlich deutlicher Weise darlegen, als Nachweise herangezogen werden. In Frage kommen dabei beispielsweise die Mitgliedschaft in Vereinen, die sich der österreichischen oder ladinischen Kultur- und Traditionspflege widmen sowie persönliche Aufzeichnungen und Schriftstücke wie Briefe uä., die in deutscher oder ladinischer Sprache verfasst sind. Diese alternativen Nachweismöglichkeiten können insbesondere in jenen Fällen schlagend werden, in denen der relevante (bereits verstorbene) Elternteil während der Zeit des italienischen Faschismus, in der deutsche und ladinische Schulen verboten waren, in Südtirol aufgewachsen ist und der Antragsteller daher keine der explizit angeführten Nachweise erbringen kann.

 

Zu beachten ist, dass das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nur vom Erfordernis der Geburt in der Provinz Bozen-Südtirol dispensieren kann, nicht von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1, insbesondere nicht von den Z 3 und 4. Auch die Regelung des Abs. 2 ist angelehnt an die Zielgruppendefinition des „Südtiroler-Gleichstellungsgesetzes“ (§ 1 Abs. 2 leg. cit.).

 

Eine Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung gemäß Abs. 1 Z 4 kann nach den geltenden Rechtsvorschriften Italiens frühestens mit Vollendung des 14. Lebensjahres abgegeben werden. Für jene Staatsbürgerschaftswerber, die altersbedingt diese Erklärung noch nicht vorlegen können sowie in Fällen, in denen die Behörde bezweifelt, dass der Staatsbürgerschaftswerber trotz Vorlage einer Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung gemäß Abs. 1 Z 4 tatsächlich der deutschen- oder ladinischen Sprachgruppe angehört, sieht Abs. 3 zusätzliche Nachweise vor. Zweifel an der tatsächlichen Zugehörigkeit zur deutschen- oder ladinischen Sprachgruppe können insbesondere anlässlich der persönlichen Antragstellung bei der Behörde gemäß § 19 auftreten, wenn der Antragsteller offenbar nicht über solche Sprachkenntnisse verfügt, wie man sie von einer Person, deren Umgangs- oder Erstsprache diese Sprache ist, erwarten kann. In diesen Fällen soll gemäß der Aufzählung in den Z 1 bis 3 mit einem Besuch oder Abschluss einer Schule mit deutscher oder ladinischer Unterrichtssprache der erforderliche Nachweis erbracht werden können. Diese Bestimmung orientiert sich im Wesentlichen an den Möglichkeiten des Deutschnachweises gemäß § 10a Abs. 3 StbG. Der Schlusssatz des Abs. 3 normiert darüber hinaus, dass bei minderjährigen Fremden jedenfalls zumindest ein Elternteil der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehören muss (oder, wenn er bereits verstorben ist, angehört haben muss). Diese Voraussetzung ist entweder durch eine entsprechende Erklärung über die Zugehörigkeit zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe oder durch einen Besuch oder Abschluss einer Schule mit deutscher oder ladinischer Unterrichtssprache nachzuweisen. Dadurch soll in zweifelhaften Fällen die familiäre Verankerung in der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe untermauert werden.

 

Da auch die Aufzählung in Abs. 3 lediglich demonstrativen Charakter hat, können gleichermaßen hier andere Umstände, die eine Zugehörigkeit zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe in ähnlich deutlicher Weise darlegen, als Nachweise herangezogen werden. Näheres siehe oben zu Abs. 2.

 

Dem Umstand, dass ein Ausscheiden aus dem italienischen Staatsverband für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 12a nicht erforderlich ist, ist durch Aufnahme der gegenständlichen Bestimmung in die Aufzählung des § 20 Abs. Z 2 Rechnung zu tragen.

 

In der neuen lit. d des § 49 Abs. 2 wird für die Fälle des § 12a die Gemeinde Innsbruck als Evidenzgemeinde für jene Personen festgelegt, die im Ausland geboren sind. Damit wird von der allgemeinen subsidiären Zuständigkeit der Gemeinde Wien gemäß lit. c abgewichen.

 

Gemäß § 39 Abs. 2 ist für die Erlassung von Bescheiden in Staatsbürgerschafts-angelegenheiten jene Landesregierung zuständig, in deren Bereich der Staatsbürger-schaftswerber seinen Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle liegt.

 

Die Tiroler Landesregierung wird daher für alle Verfahren gemäß § 12a, in denen der Antragsteller weder in Österreich geboren wurde, noch den Hauptwohnsitz in Österreich hat, zuständig sein. Diese Sonderregelung ist im Hinblick auf die enge Verbindung des Landes Tirols mit der Provinz Bozen-Südtirol sachlich gerechtfertigt.

 

In den Abs. 4 und 5 werden Sonderregelungen für die Erstreckung der Verleihung gemäß § 12a an Ehegatten und ledige minderjährige Kinder des Fremden normiert. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Familieneinheit soll auf die Möglichkeit der Erstreckung der Verleihung zwar nicht verzichtet werden; um dem spezifischen Zweck des gegenständlichen Sondererwerbstatbestands gerecht zu werden, ist aber vorzusehen, dass auch jede Erstreckung nur unten den in § 12a normierten inhaltlichen Kriterien erfolgen kann. Auf spezifische Bestimmungen der §§ 16 und 17 StbG, die insbesondere der Nachvollziehbarkeit der Familieneigenschaft dienen, kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden.

 

Im Übrigen bestehen zum Verfahren keine weiteren Sondernormen. Insbesondere kann der Staatsbürgerschaftserwerb gemäß § 12a nur nach individueller persönlicher Antragstellung erfolgen und sind auch im Hinblick auf Verzicht, Entziehung und Verlust der Staatsbürgerschaft die allgemeinen Regeln der §§ 26 ff anzuwenden.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.