Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. I Nr. 96/2019, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. I Nr. 96/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 10a Abs. 2 Z 1 wird nach dem Zitat „11a Abs. 2,“ das Zitat „12a,“ eingefügt.

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

           1. italienischer Staatsangehöriger ist,

           2. in der Provinz Bozen-Südtirol geboren wurde,

           3. der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehört und

           4. sich im Rahmen der Sprachgruppenerklärung der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe zugehörig erklärt hat.

(2) Vom Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 ist abzusehen, wenn zumindest ein Elternteil des Fremden für mindestens fünf Jahre in der Provinz Bozen-Südtirol ansässig ist oder war und der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehört oder angehört hat. Dies kann insbesondere durch eine Sprachgruppenerklärung mit Zuordnung zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe oder durch einen Schulbesuch oder Schulabschluss im Sinne des Abs. 3 Z 2 oder 3 nachgewiesen werden.

(3) Hat die Behörde begründete Zweifel, dass der Fremde trotz Vorliegen der Erklärung gemäß Abs. 1 Z 4 tatsächlich der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehört oder ist die Vorlage einer Erklärung gemäß Abs. 1 Z 4 altersbedingt nicht möglich, gilt der Nachweis insbesondere als erfüllt, wenn der Fremde

           1. minderjährig ist und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegt oder im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Grundschule mit deutscher oder ladinischer Unterrichtssprache besucht oder im vorangegangenen Halbjahr besucht hat,

           2. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Schule mit deutscher oder ladinischer Unterrichtssprache nachweist, oder

           3. einen positiven Abschluss mindestens der Sekundarstufe ersten Grades mit deutscher oder ladinischer Unterrichtssprache nachweist.

Bei minderjährigen Fremden muss darüber hinaus jedenfalls zumindest ein Elternteil der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehören oder angehört haben. Dies kann durch eine Sprachgruppenerklärung mit Zuordnung zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe oder durch Schulbesuch oder Schulabschluss im Sinne der Z 2 und 3 nachgewiesen werden.

(4) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden gemäß Abs. 1 ist abweichend von § 16 unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken.

(5) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist abweichend von § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 auf die minderjährigen und ledigen Kinder und Wahlkinder des Fremden gemäß Abs. 1 zu erstrecken.“

3. In § 20 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4“ durch das Zitat „§§ 12a, 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4“ ersetzt.

4. In § 49 Abs. 2 wird in lit. c der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

              „d) abweichend von lit. c in Fällen des § 12a, für Personen die im Ausland geboren sind:

die Gemeinde Innsbruck.“