272/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Herbert Kickl, Peter Wurm,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.01.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.01.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. I Nr. 96/2019, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. I Nr. 96/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 10a Abs. 2 Z 1 wird nach dem Zitat „11a Abs. 2,“ das Zitat „12a,“ eingefügt.

 

(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:

           1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;

 

(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:

           1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 12a, 13, 57, 58c sowie 59;

 

 

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

 

 

§ 12a. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

§ 12a. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

 

           1. italienischer Staatsangehöriger ist,

           1. italienischer Staatsangehöriger ist,

 

           2. in der Provinz Bozen-Südtirol geboren wurde,

           2. in der Provinz Bozen-Südtirol geboren wurde,

 

           3. der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehört und

           3. der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehört und

 

           4. sich im Rahmen der Sprachgruppenerklärung der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe zugehörig erklärt hat.

           4. sich im Rahmen der Sprachgruppenerklärung der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe zugehörig erklärt hat.

 

(2) Vom Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 ist abzusehen, wenn zumindest ein Elternteil des Fremden für mindestens fünf Jahre in der Provinz Bozen-Südtirol ansässig ist oder war und der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehört oder angehört hat. Dies kann insbesondere durch eine Sprachgruppenerklärung mit Zuordnung zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe oder durch einen Schulbesuch oder Schulabschluss im Sinne des Abs. 3 Z 2 oder 3 nachgewiesen werden.

(2) Vom Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 ist abzusehen, wenn zumindest ein Elternteil des Fremden für mindestens fünf Jahre in der Provinz Bozen-Südtirol ansässig ist oder war und der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehört oder angehört hat. Dies kann insbesondere durch eine Sprachgruppenerklärung mit Zuordnung zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe oder durch einen Schulbesuch oder Schulabschluss im Sinne des Abs. 3 Z 2 oder 3 nachgewiesen werden.

 

(3) Hat die Behörde begründete Zweifel, dass der Fremde trotz Vorliegen der Erklärung gemäß Abs. 1 Z 4 tatsächlich der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehört oder ist die Vorlage einer Erklärung gemäß Abs. 1 Z 4 altersbedingt nicht möglich, gilt der Nachweis insbesondere als erfüllt, wenn der Fremde

(3) Hat die Behörde begründete Zweifel, dass der Fremde trotz Vorliegen der Erklärung gemäß Abs. 1 Z 4 tatsächlich der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehört oder ist die Vorlage einer Erklärung gemäß Abs. 1 Z 4 altersbedingt nicht möglich, gilt der Nachweis insbesondere als erfüllt, wenn der Fremde

 

           1. minderjährig ist und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegt oder im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Grundschule mit deutscher oder ladinischer Unterrichtssprache besucht oder im vorangegangenen Halbjahr besucht hat,

           1. minderjährig ist und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegt oder im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Grundschule mit deutscher oder ladinischer Unterrichtssprache besucht oder im vorangegangenen Halbjahr besucht hat,

 

           2. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Schule mit deutscher oder ladinischer Unterrichtssprache nachweist, oder

           2. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Schule mit deutscher oder ladinischer Unterrichtssprache nachweist, oder

 

           3. einen positiven Abschluss mindestens der Sekundarstufe ersten Grades mit deutscher oder ladinischer Unterrichtssprache nachweist.

           3. einen positiven Abschluss mindestens der Sekundarstufe ersten Grades mit deutscher oder ladinischer Unterrichtssprache nachweist.

 

Bei minderjährigen Fremden muss darüber hinaus jedenfalls zumindest ein Elternteil der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehören oder angehört haben. Dies kann durch eine Sprachgruppenerklärung mit Zuordnung zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe oder durch Schulbesuch oder Schulabschluss im Sinne der Z 2 und 3 nachgewiesen werden.

Bei minderjährigen Fremden muss darüber hinaus jedenfalls zumindest ein Elternteil der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehören oder angehört haben. Dies kann durch eine Sprachgruppenerklärung mit Zuordnung zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe oder durch Schulbesuch oder Schulabschluss im Sinne der Z 2 und 3 nachgewiesen werden.

 

(4) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden gemäß Abs. 1 ist abweichend von § 16 unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken.

(4) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden gemäß Abs. 1 ist abweichend von § 16 unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken.

 

(5) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist abweichend von § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 auf die minderjährigen und ledigen Kinder und Wahlkinder des Fremden gemäß Abs. 1 zu erstrecken.“

(5) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist abweichend von § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 auf die minderjährigen und ledigen Kinder und Wahlkinder des Fremden gemäß Abs. 1 zu erstrecken.

 

 

3. In § 20 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4“ durch das Zitat „§§ 12a, 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4“ ersetzt.

 

§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

           1. …

 

§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

           1. …

           2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und

 

 

           2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 12a, 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und

 

 

4. In § 49 Abs. 2 wird in lit. c der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

 

(2) Evidenzstelle ist

           a) …

 

(2) Evidenzstelle ist

           a) …

           c) für Personen, die im Ausland geboren sind oder bei denen sich nach lit. a oder b keine Zuständigkeit feststellen läßt:

die Gemeinde Wien.

 

           c) für Personen, die im Ausland geboren sind oder bei denen sich nach lit. a oder b keine Zuständigkeit feststellen läßt:

die Gemeinde Wien.;

 

         „d) abweichend von lit. c in Fällen des § 12a, für Personen die im Ausland geboren sind:

die Gemeinde Innsbruck.“

          d) abweichend von lit. c in Fällen des § 12a, für Personen die im Ausland geboren sind:

die Gemeinde Innsbruck.