275/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Ulrike Fischer, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.01.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.01.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen:

Das Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG), BGBl. I Nr. 12/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG), BGBl. I Nr. 12/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, geändert wird

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird beim § 2 der Begriff „Online-Sammelsysteme“ durch die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ ersetzt.

 

                § 2.    Online-Sammelsysteme

 

                § 2.    Individuelle Online-Sammelsysteme

 

2. Im Inhaltsverzeichnis wird beim § 10 das Wort „Inkrafttreten“ durch die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ ersetzt.

 

              § 10.    Inkrafttreten

 

              § 10.    Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

3. § 1 lautet:

 

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2011 S. 1.

 

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 S. 55.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/20112019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, ABl. Nr. Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 65130/55 vom 11.03.201117. Mai 2019 S. 155.

(2) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:

(2) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:

(2) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:

           1. „Kommission“: Europäische Kommission;

           2. „Verordnung“: Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2011 S. 1;

           3. „Durchführungsverordnung“: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für Online-Sammelsysteme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2011, S. 3;

           4. „Bürgerinitiative“: „Bürgerinitiative“ gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;

           5. „Unterzeichner“: „Unterzeichner“ gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;

           6. „Organisatoren“:„Organisatoren“ gemäß Art. 2 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;

           7. „Registrierung“: „Registrierung“ gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;

           8. „Unterstützungsbekundung“: „Unterstützungsbekundung“ im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;

           9. „Online-Sammelsysteme“: „Online-Sammelsysteme“ gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;

         10. „Mitgliedstaat“: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union ist.

 

 

           1. „Kommission“: Europäische Kommission;

           2. „Verordnung“: Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 S. 55;

           3. „Durchführungsverordnung“: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1799 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für individuelle Online-Sammelsysteme gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 247/3 vom 28. Oktober 2019 S. 3;

           4. „Bürgerinitiative“: „Europäische Bürgerinitiative“ oder „Initiative“ gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2019/788;

           5. „Organisatorengruppe“: „Organisatorengruppe“ gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/788;

           6. „Registrierung“: „Registrierung“ gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/788;

           7. „Unterstützungsbekundung“: „Unterstützungsbekundung“ im Sinn der Verordnung (EU) 2019/788;

           8. „Zentrales Online-Sammelsystem“: „Online-Sammelsysteme“ gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/788;

           9. „Individuelle Online-Sammelsysteme“: „Individuelle Online-Sammelsysteme“ gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/788;

         10. „Mitgliedstaat“: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union ist.“

 

           1. „Kommission“: Europäische Kommission;

           2. „Verordnung“: Verordnung (EU) Nr. 211/20112019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, ABl. Nr. Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 65130/55 vom 11.03.201117. Mai 2019 S. 155;

           3. „Durchführungsverordnung“: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/20112019/1799 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für individuelle Online-Sammelsysteme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 211/20112019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, ABl.Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 301247/3 vom 18.11.2011,28. Oktober 2019 S. 3;

           4. „Bürgerinitiative“: „Europäische Bürgerinitiative“ oder „Initiative“ gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 211/20112019/788;

           5. „Unterzeichner“: „Unterzeichner„Organisatorengruppe“: „Organisatorengruppe“ gemäß Art. 2 Z 25 der Verordnung (EU) Nr. 211/20112019/788;

           6. „Organisatoren“:„Organisatoren“ gemäß Art. 2 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;

           7. 6.             „Registrierung“: „Registrierung“ gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 211/20112019/788;

         87. „Unterstützungsbekundung“: „Unterstützungsbekundung“ im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 211/20112019/788;

           8. „Zentrales              9. „Online-Sammelsysteme“: „Online-Sammelsysteme“ gemäß Art. 610 der Verordnung (EU) 2019/788;

           9. „Nr. 211/2011Individuelle Online-Sammelsysteme“: „Individuelle Online-Sammelsysteme“ gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/788;

         10. „Mitgliedstaat“: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union ist.

 

 

4. In der Überschrift des § 2 wird der Begriff „Online-Sammelsysteme“ durch die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ ersetzt.

 

Online-Sammelsysteme

 

Individuelle Online-Sammelsysteme

 

5. § 2 Abs. 1, 2, 3 und 4 lauten:

 

§ 2. (1) Ein Organisator, der beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Bürgerinitiative mittels eines Online-Sammelsystems zu sammeln und mit diesem in Österreich zu speichern, hat bei der Bundeswahlbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung zu beantragen.

 

„(1) Eine Organisatorengruppe, die beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Bürgerinitiative mittels eines individuellen Online-Sammelsystems zu sammeln und mit diesem in Österreich zu speichern, hat bei der Bundeswahlbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung zu beantragen.

§ 2. (1) Ein Organisator, derEine Organisatorengruppe, die beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Bürgerinitiative mittels eines individuellen Online-Sammelsystems zu sammeln und mit diesem in Österreich zu speichern, hat bei der Bundeswahlbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 611 Abs. 3 der Verordnung zu beantragen.

(2) Zu diesem Zweck hat ein Organisator der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technischen Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen, damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann, ob das Online-Sammelsystem den von der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung entspricht. Sofern der Antragsteller für das Online-Sammelsystem die Software verwendet, die die Kommission nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung zur Verfügung stellt, genügt es für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen an die Software, wenn der Antragsteller nachweist, dass er diese Software unverändert verwendet.

 

(2) Zu diesem Zweck hat die Organisatorengruppe der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technischen Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen, damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann, ob das Online-Sammelsystem den von der Kommission gemäß Art. 11 Abs. 5 der Verordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 11 Abs. 4 der Verordnung entspricht.

(2) Zu diesem Zweck hat ein Organisatordie Organisatorengruppe der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technischen Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen, damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann, ob das Online-Sammelsystem den von der Kommission gemäß Art. 611 Abs. 5 der Verordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 611 Abs. 4 der Verordnung entspricht. Sofern der Antragsteller für das Online-Sammelsystem die Software verwendet, die die Kommission nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung zur Verfügung stellt, genügt es für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen an die Software, wenn der Antragsteller nachweist, dass er diese Software unverändert verwendet.

(3) Für ein vorgelegtes Online-Sammelsystem, das den Voraussetzungen des Abs. 3 entspricht, hat die Bundeswahlbehörde innerhalb von einem Monat ab der Antragstellung gemäß Abs. 1 eine Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung auszustellen, wenn eine Überprüfung des Online-Sammelsystems ergeben hat, dass dieses die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 und 5 der Verordnung erfüllt.

(3) Für ein vorgelegtes Online-Sammelsystem, das den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht, hat die Bundeswahlbehörde innerhalb von einem Monat ab der Antragstellung gemäß Abs. 1 eine Bescheinigung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung auszustellen, wenn eine Überprüfung des Online-Sammelsystems ergeben hat, dass dieses die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 4 der Verordnung erfüllt.

(3) Für ein vorgelegtes Online-Sammelsystem, das den Voraussetzungen des Abs. 32 entspricht, hat die Bundeswahlbehörde innerhalb von einem Monat ab der Antragstellung gemäß Abs. 1 eine Bescheinigung gemäß Art. 611 Abs. 3 der Verordnung auszustellen, wenn eine Überprüfung des Online-Sammelsystems ergeben hat, dass dieses die Voraussetzungen des Art. 611 Abs. 4 und 5 der Verordnung erfüllt.

(4) Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 4 hat sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, zu bedienen, die die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung und die Einhaltung der relevanten Normen gemäß der Durchführungsverordnung zu prüfen hat. Soweit erforderlich, hat ein Organisator technische Gutachten und Zertifizierungen von technischen Komponenten vorzulegen.

 

(4) Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 2 hat sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, zu bedienen, die die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 4 der Verordnung und die Einhaltung der relevanten Normen gemäß der Durchführungsverordnung zu prüfen hat. Soweit erforderlich, hat die Organisatorengruppe technische Gutachten und Zertifizierungen von technischen Komponenten vorzulegen.“

(4) Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 42 hat sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, zu bedienen, die die Voraussetzungen des Art. 611 Abs. 4 der Verordnung und die Einhaltung der relevanten Normen gemäß der Durchführungsverordnung zu prüfen hat. Soweit erforderlich, hat ein Organisatordie Organisatorengruppe technische Gutachten und Zertifizierungen von technischen Komponenten vorzulegen.

 

 

6. § 3 Abs. 1, 2 und 3 lauten:

 

§ 3. (1) Ein Organisator kann der Bundeswahlbehörde nach Maßgabe der Fristen gemäß Art. 5 Abs. 5 und Art. 12 der Verordnung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder in elektronischer Form unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang V zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung beantragen. Hierbei sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehene Unterstützungsbekundungen jedenfalls in elektronischer Form zu übermitteln.

 

„(1) Die Organisatorengruppe kann der Bundeswahlbehörde nach Maßgabe der Frist gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder online unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang V zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 12 Abs. 5 der Verordnung beantragen. Die Vorlage der Unterstützungsbekundungen hat zu entfallen, wenn die Organisatorengruppe diese entsprechend Art. 12 Abs. 3 der Verordnung hochgeladen hat und die Kommission die Unterstützungsbekundungen der Bundeswahlbehörde übermittelt hat, nachdem die Organisatorengruppe das Formular laut Anhang V der Verordnung der Bundeswahlbehörde vorgelegt hat.

§ 3. (1) Ein OrganisatorDie Organisatorengruppe kann der Bundeswahlbehörde nach Maßgabe der FristenFrist gemäß Art. 512 Abs. 5 und Art. 122 der Verordnung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder in elektronischer Formonline unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang V zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 812 Abs. 25 der Verordnung beantragen. Hierbei sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur verseheneDie Vorlage der Unterstützungsbekundungen jedenfalls in elektronischer Formhat zu übermittelnentfallen, wenn die Organisatorengruppe diese entsprechend Art. 12 Abs. 3 der Verordnung hochgeladen hat und die Kommission die Unterstützungsbekundungen der Bundeswahlbehörde übermittelt hat, nachdem die Organisatorengruppe das Formular laut Anhang V der Verordnung der Bundeswahlbehörde vorgelegt hat.

(2) Die Bundeswahlbehörde hat die in den vorgelegten Dokumenten oder Dateisystemen aufscheinenden Namen der Personen, die eine Unterstützungsbekundung unterschrieben oder auf elektronischem Weg vorgenommen haben, ohne unnötigen Aufschub anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, auf ihre Identität zu überprüfen und die Namen der überprüften Personen zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einem Dateisystem zu erfassen.

 

(2) Die Bundeswahlbehörde hat die Namen der Personen, die eine gemäß Abs. 1 übermittelte Unterstützungsbekundung unterschrieben oder online vorgenommen haben, ohne unnötigen Aufschub anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992 oder anhand des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) auf ihre Identität zu überprüfen und die Namen der überprüften Personen zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einem Dateisystem zu erfassen.

(2) Die Bundeswahlbehörde hat die in den vorgelegten Dokumenten oder Dateisystemen aufscheinenden Namen der Personen, die eine gemäß Abs. 1 übermittelte Unterstützungsbekundung unterschrieben oder auf elektronischem Wegonline vorgenommen haben, ohne unnötigen Aufschub anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Paßgesetzes Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, oder anhand des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) auf ihre Identität zu überprüfen und die Namen der überprüften Personen zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einem Dateisystem zu erfassen.

(3) Die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen hat zu unterbleiben, wenn

(3) Die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen hat zu unterbleiben, wenn

(3) Die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen hat zu unterbleiben, wenn

           1. die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative nicht veröffentlicht hat,

           2. die Unterstützungsbekundungen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind,

           3. die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang III zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommen worden sind,

           4. den Unterstützungsbekundungen nicht das Formular gemäß Anhang V zur Verordnung beigefügt worden ist,

           5. elektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem Online-Sammelsystem gesammelt worden sind oder

           6. die Unterstützungsbekundungen mit einem Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung ausgestellt worden ist.

 

           1. die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative nicht veröffentlicht hat,

           2. die Mindestzahl der Unterzeichner gemäß Art. 3 der Verordnung offenkundig nicht erreicht wurde,

           3. die Unterstützungsbekundungen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind,

           4. die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang III zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommen worden sind,

           5. nicht das Formular gemäß Anhang V zur Verordnung vorgelegt worden ist,

           6. elektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem Zentralen Online-Sammelsystem oder einem individuellen Onlinesystem gesammelt worden sind oder

           7. die Unterstützungsbekundungen mit einem Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung ausgestellt worden ist.“

 

           1. die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative nicht veröffentlicht hat,

           2. die Mindestzahl der Unterzeichner gemäß Art. 3 der Verordnung offenkundig nicht erreicht wurde,

           3. die Unterstützungsbekundungen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind,

         34. die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang III zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommen worden sind,

           4. den Unterstützungsbekundungen

           5. nicht das Formular gemäß Anhang V zur Verordnung beigefügtvorgelegt worden ist,

         56. elektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem Zentralen Online-Sammelsystem oder einem individuellen Onlinesystem gesammelt worden sind oder

         67. die Unterstützungsbekundungen mit einem Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß Art. 611 Abs. 3 der Verordnung ausgestellt worden ist.

 

 

7. § 3 Abs. 5 Z 3 lautet:

 

(5) Die Bundeswahlbehörde hat Unterstützungsbekundungen bei der Überprüfung als ungültig zu werten, wenn

           1. …

 

(5) Die Bundeswahlbehörde hat Unterstützungsbekundungen bei der Überprüfung als ungültig zu werten, wenn

           1. …

           3. die Unterstützungsbekundungen nicht in Entsprechung der Fristen des Art. 5 Abs. 5 und Art. 12 der Verordnung gesammelt worden sind,

 

         „3. die Unterstützungsbekundungen nicht in Entsprechung der Frist gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung gesammelt worden sind,“

           3. die Unterstützungsbekundungen nicht in Entsprechung der Fristen desFrist gemäß Art. 512 Abs. 5 und Art. 122 der Verordnung gesammelt worden sind,

 

 

8. In § 3 Abs. 6 und Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „Art. 8 Abs. 2“ durch die Wortfolge „Art. 12 Abs. 5“ ersetzt.

 

(6) Hat die Bundeswahlbehörde sämtliche Unterstützungsbekundungen überprüft, so hat sie anhand des Dateisystems gemäß Abs. 2 die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen festzustellen und dem Antragsteller hierüber eine Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung unter Heranziehung des Formulars gemäß Anhang VI zur Verordnung fristgerecht und ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln.

 

(6) Hat die Bundeswahlbehörde sämtliche Unterstützungsbekundungen überprüft, so hat sie anhand des Dateisystems gemäß Abs. 2 die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen festzustellen und dem Antragsteller hierüber eine Bescheinigung gemäß Art. 812 Abs. 25 der Verordnung unter Heranziehung des Formulars gemäß Anhang VI zur Verordnung fristgerecht und ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln.

(7) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 6 gleichzeitig mit der Übermittlung der Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.

 

 

(7) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 6 gleichzeitig mit der Übermittlung der Bescheinigung gemäß Art. 812 Abs. 25 der Verordnung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.

 

 

9. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „einem Organisator“ durch die Wortfolge „einer Organisatorengruppe“ ersetzt.

 

§ 4. (1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag einer Verständigung gemäß § 2 Abs. 5 oder § 3 Abs. 4 oder nach dem Tag der Verlautbarung gemäß § 3 Abs. 7 kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens von einem Organisator beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten. In der Anfechtung ist auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen.

 

 

§ 4. (1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag einer Verständigung gemäß § 2 Abs. 5 oder § 3 Abs. 4 oder nach dem Tag der Verlautbarung gemäß § 3 Abs. 7 kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens von einem Organisatoreiner Organisatorengruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten. In der Anfechtung ist auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen.

 

 

10. § 5 Abs. 1 lautet:

 

§ 5. (1) Ein Organisator begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, in Österreich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn er entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung), indem er

„(1) Eine für die Organisatorengruppe handelnde Person begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, in Österreich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn sie entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Art. 5 Abs. 6 lit. a der Verordnung), indem sie

§ 5. (1) Ein OrganisatorEine für die Organisatorengruppe handelnde Person begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, in Österreich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn ersie entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Art. 145 Abs. 16 lit. a der Verordnung), indem ersie

           1. beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang III zur Verordnung nicht entsprechend Art. 5 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung ausfüllt,

           1. beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang III zur Verordnung nicht entsprechend Art. 9 Abs. 2 der Verordnung ausfüllt,

           1. beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang III zur Verordnung nicht entsprechend Art. 59 Abs. 1 letzter Satz2 der Verordnung ausfüllt,

           2. bei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (§ 2 Abs. 2) falsche Angaben zu den von der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung macht oder

           2. bei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (§ 2 Abs. 2) falsche Angaben zu den mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen macht oder

           2. bei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (§ 2 Abs. 2) falsche Angaben zu den von der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung macht oder

           3. bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß § 3 Abs. 1 auf dem Formular gemäß Anhang V zur Verordnung falsche Angaben macht.

 

           3. bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß § 3 Abs. 1 auf dem Formular gemäß Anhang V zur Verordnung falsche Angaben macht.“

           3. bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß § 3 Abs. 1 auf dem Formular gemäß Anhang V zur Verordnung falsche Angaben macht.

 

11. In § 6 wird die Wortfolge „gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung angemeldet worden ist“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 6 der Verordnung registriert worden ist“ ersetzt.

 

§ 6. Die Bundeswahlbehörde kann in Bezug auf eine geplante Bürgerinitiative, die gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung angemeldet worden ist, zu den ihr nach den §§ 2 und 3 obliegenden Zuständigkeiten den Bundeswahlleiter ermächtigen. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Verfahrensschritte eingeschränkt werden.

 

 

§ 6. Die Bundeswahlbehörde kann in Bezug auf eine geplante Bürgerinitiative, die gemäß Art. 4 Abs. 16 der Verordnung angemeldetregistriert worden ist, zu den ihr nach den §§ 2 und 3 obliegenden Zuständigkeiten den Bundeswahlleiter ermächtigen. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Verfahrensschritte eingeschränkt werden.

 

 

12. In der Überschrift zu § 10 wird das Wort „Inkrafttreten“ durch die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ ersetzt.

 

Inkrafttreten

 

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

13. § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) Im Inhaltsverzeichnis die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in § 2 und die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in § 10, § 1, die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in der Überschrift zu § 2, §§ 2 Abs. 1,2, 3 und 4, 3 Abs. 1, 2, 3, 5 Z 3 und die Wortfolge „Art. 12 Abs. 5“ in Abs. 6 und Abs. 7, die Wortfolge „von einer Organisatorengruppe“ in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, die Wortfolge „gemäß Art. 6 der Verordnung registriert worden ist“ in § 6, die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in der Überschrift zu § 10 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX treten mit XX. XXXX 20XX in Kraft. § 2 tritt mit 31. März 2024 außer Kraft.“

(5) Im Inhaltsverzeichnis die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in § 2 und die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in § 10, § 1, die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in der Überschrift zu § 2, §§ 2 Abs. 1,2, 3 und 4, 3 Abs. 1, 2, 3, 5 Z 3 und die Wortfolge „Art. 12 Abs. 5“ in Abs. 6 und Abs. 7, die Wortfolge „von einer Organisatorengruppe“ in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, die Wortfolge „gemäß Art. 6 der Verordnung registriert worden ist“ in § 6, die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in der Überschrift zu § 10 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX treten mit XX. XXXX 20XX in Kraft. § 2 tritt mit 31. März 2024 außer Kraft.