282/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.01.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.01.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird, (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert werden.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel I

 

 

Änderung des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2020

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: StF des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2020: BGBl. I Nr. 7/2020 (kundgemacht am 20.01.2020).

Das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, BGBl. I Nr. X/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

1. Nach dem § 1 Abs. 4 wird folgender § 1a neu eingefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 wurde als BGBl. I Nr. 8/2020 am 28.01.2020 kundgemacht.

§ 1a. Aufgrund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XX/2020, eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 Abs. 1 anzuwendende BFG 2019 anzupassen.“

§ 1a. Aufgrund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XX/2020, eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 Abs. 1 anzuwendende BFG 2019 anzupassen.

 

2. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, dem § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:

 

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2020 vorangeht.

 

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2020 vorangeht.

 

„(2) § 1a und § 4 Z 1, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2020, treten mit dem der Kundmachung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige § 4 Z 1 außer Kraft.“

(2) § 1a und § 4 Z 1, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2020, treten mit dem der Kundmachung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige § 4 Z 1 außer Kraft.

 

 

3. Im § 4 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

 

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages

 

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages

           1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

 

 

           1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

 

 

Artikel II

 

 

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des BFRG 2019 – 2022 erfolgte durch BGBl. I Nr. 7/2020 (kundgemacht am 20.01.2020).

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, BGBl. I Nr. 20/2018, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. X/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Die vorgeschlagene Änderung des § 4a bezieht sich nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung am 22.01.2020 gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version (vgl. § 5 Abs. 3 BFRG 2019 – 2022). Daher wird die Textgegenüberstellung dieser Stelle mit der zukünftigen Fassung zum Stichtag 29.01.2020 durchgeführt (grün hinterlegt).

1. § 4a lautet:

 

§ 4a. Die Obergrenzen gemäß § 1, § 2 und § 4 sind entsprechend den Organisationsänderungen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2020, anzupassen.

 

§ 4a. Die Obergrenzen gemäß § 1, § 2 und § 4 sind entsprechend den Kompetenzänderungen aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XX/2020, anzupassen.“

§ 4a. Die Obergrenzen gemäß § 1, § 2 und § 4 sind entsprechend den Organisationsänderungen gemäß dem Kompetenzänderungen aufgrund der Bundesministeriengesetz 1986-Novelle 2020, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. xxxXX/2020, anzupassen.

 

 

2. Am Ende von § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

„(4) § 4a in der Fassung BGBl. I. Nr. XXX/2020 tritt mit dem der Kundmachung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 folgenden Tag in Kraft.“

(4) § 4a in der Fassung BGBl. I. Nr. XXX/2020 tritt mit dem der Kundmachung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 folgenden Tag in Kraft.