Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 (StPO) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 393a lauten Absatz 1 und 2 wie folgt:

„(1) Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund auf Antrag die gesamten Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Kostenersatz umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs. 2 auch die Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Soweit das Maß der Entlohnung des Rechtsanwalts oder sonst die Höhe der Kosten durch Tarife geregelt ist, ist der Kostenbetrag nach diesen Tarifen festzusetzen.

(2) Wird das Strafverfahren gegen einen Angeklagten nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst minimal 50 v.H. jedoch maximal 75 v.H. der nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs. 2 auch die Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Die Höhe des Pauschalbeitrags ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzulegen und, soweit das Maß der Entlohnung des Rechtsanwalts oder sonst die Höhe der Kosten durch Tarif geregelt ist, nach diesen Tarifen festzusetzen.“

2. Die Absätze 2 alt bis 6 des § 393a, werden zu den Absätzen 3 bis 7.