293/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Harald Stefan,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 27.02.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 (StPO) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung der StPO erfolgte durch BGBl. I Nr. 113/2019 (Kundmachung der Bundeskanzlerin über die Aufhebung (…) des § 134 Z 3a und des § 135a der Strafprozeßordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof, kundgemacht am 27.12.2019). |
Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert: |
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1. Im § 393a lauten Absatz 1 und 2 wie folgt: |
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§ 393a. (1) Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfaßt die nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs. 2 auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen: 1. im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht 10 000 Euro, 2. im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht 5 000 Euro, 3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts 3 000 Euro, 4. im Verfahren vor dem Bezirksgericht 1 000 Euro.
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„(1) Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund auf Antrag die gesamten Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Kostenersatz umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs. 2 auch die Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Soweit das Maß der Entlohnung des Rechtsanwalts oder sonst die Höhe der Kosten durch Tarife geregelt ist, ist der Kostenbetrag nach diesen Tarifen festzusetzen. |
§ 393a. (1) Wird ein
nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines
Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen
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(2) Wird ein Angeklagter in einem Strafverfahren, in dem die Vertretung durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben war (§ 61 Abs. 1 Z 4 und 5), lediglich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung für schuldig erkannt, so gebührt ihm ein angemessener Teil des im Fall eines Freispruches oder einer Einstellung nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 zustehenden Betrages.
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(2) Wird das Strafverfahren gegen einen Angeklagten nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst minimal 50 v.H. jedoch maximal 75 v.H. der nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs. 2 auch die Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Die Höhe des Pauschalbeitrags ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzulegen und, soweit das Maß der Entlohnung des Rechtsanwalts oder sonst die Höhe der Kosten durch Tarif geregelt ist, nach diesen Tarifen festzusetzen.“ |
(2) |
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2. Die Absätze 2 alt bis 6 des § 393a, werden zu den Absätzen 3 bis 7. |
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(2) Wird ein Angeklagter in einem Strafverfahren, in dem die Vertretung durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben war (§ 61 Abs. 1 Z 4 und 5), lediglich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung für schuldig erkannt, so gebührt ihm ein angemessener Teil des im Fall eines Freispruches oder einer Einstellung nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 zustehenden Betrages. |
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(3) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der Angeklagte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden ist. Der Ersatzanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Strafbarkeit der Tat aus Gründen entfällt, die erst nach Einbringung der Anklageschrift oder des Antrages auf Bestrafung eingetreten sind. |
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(4) Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß innerhalb von drei Jahren nach der Entscheidung oder Verfügung zu stellen. |
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(5) Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, kommt aufschiebende Wirkung zu. |
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(6) Weitergehende Rechte des Angeklagten nach diesem Bundesgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz bleiben unberührt. |
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