306/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 27.02.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

 

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Pensionsversicherung: Berücksichtigung der Wanderversicherungseffekte

Wanderversicherungseffekte je PV-Träger

Viele Versicherte sind im Laufe ihrer Karriere bei verschiedenen Pensionsversicherungsträgern versichert. Dabei wandern die Beitragsleistungen bei einem Wechsel allerdings nicht vom alten zum neuen Träger mit. Für die Pensionsleistung ist jedoch nur ein Träger zuständig, auch wenn bei diesem nur ein Teil der Beitragsleistung erbracht wurde. Dadurch ergeben sich Verwerfungen zwischen den Pensionsversicherungsträgern, die sogenannten "Wanderversicherungsverluste und -gewinne". Die entsprechenden Berichte gem. § 31 (13) ASVG haben gezeigt, dass dadurch der Pensionsversicherungsträger der SVA (SVA_PV) systematisch benachteiligt wird, während die PVA davon profitiert. Konkret fehlen dem Zweig Pensionsversicherung in der SVA dadurch jährlich knapp 1 Mrd. Euro, während die PVA mit knapp 1 Mrd. Euro zusätzlichen Beiträgen profitiert.

Berichte zur Wanderversicherung, 265/AB XXVII. GP: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/AB/AB_00265/index.shtml

Pensionsbeitragsdeckungsquote der PV-Träger durch Wanderversicherungseffekte verzerrt

Grundsätzlich sind die "Wanderversicherungsverluste und -gewinne" für die Pensionsversicherungsträger finanziell weniger problematisch, weil Unterdeckungen durch die Bundesausfallhaftung abgedeckt sind. Trotzdem haben die Wanderversicherungseffekte eine stark verzerrende Wirkung auf die Beitragsdeckung der Pensionen (d.h. auf das Verhältnis von Pensionsversicherungsbeiträgen zu Pensionsleistungen), eine Kennzahl, die im politischen Diskurs zwar laufend verwendet wird, aktuell leider sehr verzerrt. So auch im Sozialbericht 2015/2016: "Im Gegenzug ist die Beitragsdeckungsquote in der gesetzlichen Pensionsversicherung – hier der Anteil der Pflichtbeiträge an den Aufwendungen der Pensionsversicherung (ohne Ausgleichszulagen) – von 68,5% im Jahr 2014 auf 69,1% im Jahr 2015, das sind 0,6 Prozentpunkte, gestiegen. Bei den Unselbstständigen betrug die Beitragsdeckungsquote im Jahr 2015 74,2% (2014: 73,6%), bei den gewerblich und freiberuflich Selbstständigen 49,8% (2014: 48,7%) und bei den Bäuerinnen und Bauern 20,7% (2014: 20,6%)." Eigentlich lag zum Zeitpunkt der Erstellung zumindest schon der erste Bericht zu den Wanderversicherungseffekten (Bericht gem. § 31 (13) ASVG) vor. Darin wurden die Wanderversicherungseffekte für 2012 publiziert. Zumindest wurden im aktuellen Sozialbericht 2019 die verzerrten Pensionsbeitragsdeckungsquoten der PV-Träger nicht mehr publiziert.

Sozialbericht 2015/2016: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00350/index.shtml

Sozialbericht 2019: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00077/index.shtml

Tatsächliche Pensionsbeitragsdeckungsquoten

Das Ministerium müsste im Sinne einer Richtigstellung alter Fehldarstellungen im nächsten Sozialbericht die korrigierten Pensionsbeitragsdeckungsquoten darstellen. Korrigiert man nämlich die Pensionsbeitragsdeckungsquoten des Sozialberichtes 2015/2016 um die Wanderversicherungseffekte, dann steigt die Quote des Pensionsversicherungszweiges in der SVA von 50% auf 77% stark an. Jene der PV fällt leicht von 69% auf 66% ab. Dabei bleibt außen vor, zu welchem Zweck es sinnvoll ist, die Quoten in einem Umlagesystem in Berufssparten zu unterteilen. Denn bekanntlich gibt es wachsende Berufssparten (Selbständige, Unselbständige), aber auch schrumpfende (Landwirtschaft).

Überarbeitung der Haushaltsordnung der PV-Träger: Neues Konto "Beiträge aus der Wanderversicherung"

Grundsätzlich verursacht es keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und keine zusätzlichen Zahlungsflüsse, wenn die Wanderversicherungseffekte in den Erfolgsrechnungen der PV-Träger dargestellt werden. Für die Wanderversicherungseffekte müsste lediglich das Unterkonto "Beiträge aus der Wanderversicherungseffekte" geschaffen werden, auf dem entweder ein negativer oder positiver Wert ausgewiesen wird. Konkret würden dadurch:

·        Wanderversicherungsverluste beitragserhöhend und gleichzeitig bundeszuschusssenkend dargestellt werden

·        Wanderversicherungsgewinne beitragssenkend und gleichzeitig bundeszuschusserhöhend dargestellt werden

Neue Buchungslogik in der Praxis:

Nach dieser Buchungslogik müsste z.B. der Zweig Pensionsversicherung in der SVA (in der Darstellung: SVA_PV) für das Jahr 2018 0,993 Mrd. Euro vom Konto "Ausfallhaftung des Bundes" auf ein neu geschaffenes Beitragskonto (z.B. "Beiträge aus der Wanderversicherung") umbuchen. Entsprechend hätte die SVA 2018 auf dem Konto für die Bundesausfallhaftung 0,286 Mrd. Euro statt 1,279 Mrd. Euro ausweisen müssen.

Ausmaß der Wanderversicherungseffekte

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Quelle: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/AB/AB_00265/index.shtml

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, die Anpassung der Haushaltsordnungen der Pensionsversicherungsträger gemäß der Antragsbegründung soweit voranzutreiben, dass die Wanderversicherungseffekte bereits in den Rechnungsabschlüssen 2020 entsprechend berücksichtigt werden." 


In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.