308/A XXVII. GP

Eingebracht am 27.02.2020
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Antrag



der Abgeordneten Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftskammergesetz, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2018, wird wie folgt geändert:

 

I. Nach § 131 wird folgender § 131a eingefügt:

"131a. (1) Rücklagenobergrenze: In einer Organisationen der gewerblichen Wirtschaft darf das Eigenkapital, abzüglich der für den laufenden Betrieb benötigten Sachanlagen, zum 31.12. ein Zwölftel der Jahresaufwendungen des Haushaltsjahres nicht überschreiten.

(2) Die Überschreitung der Rücklagenobergrenze eines Haushaltsjahres muss im nachfolgenden Jahr spätestens bei der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses festgestellt werden.

(3) Wird in einer Organisationen der gewerblichen Wirtschaft die Überschreitung der Rücklagenobergrenze festgestellt, ist in der betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im folgenden Haushaltsjahr eine Senkung der Umlage/n vorzunehmen. Diese muss zum Ziel haben, die Rücklagenobergrenze am 31.12. des Haushaltsjahres, in dem die Senkung der Umlage/n vorgenommen wird, einzuhalten oder zu unterschreiten."

 

 


Begründung

Rücklagenobergrenze bei den Wirtschaftskammern

Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen horteten 2018 1,6 Mrd. Euro Reinvermögen, was bei einer Ausgabenintensität von knapp 1 Mrd. Euro etwas viel erscheint. Beispielsweise müssen bei den Sozialversicherungsträgern lediglich gesetzliche Rücklagen in Höhe der durchschnittlichen Monatsaufwendungen gebildet werden (Leistungssicherungsrücklage). Bei deutschen Sozialversicherungsträgern sieht das Gesetz (SGB 5) sogar noch niedrigere Pflichtrücklagen vor, nämlich ein Viertel der Monatsaufwendungen. Da nun die Sozialversicherungsträger unbestritten deutlich wichtigere Leistungen erbringen als die Wirtschaftskammern, ist eine Rücklagenobergrenze bei den Wirtschaftskammern in Höhe der durchschnittlichen Monatsaufwendungen eindeutig vertretbar und im Sinne der Umlagenschonung der WKÖ-Pflichtmitglieder.

Die Rücklagenobergrenze hat auch den Vorteil, dass sich die Wirtschaftskammern vorwiegend auf die Entlastung der Unternehmen konzentrieren, anstatt kuriose Leistungen zu erfinden, um die hohen Einnahmen aus den Kammerumlagen zu rechtfertigen. Beispielsweise plant die Wirtschaftskammer Wien sozialleistungsähnliche Geldleistungen (Selbstbehalte-Refundierungen) zu vergeben. Dass diese nicht einmal in die Transparenzdatenbank gemeldet werden, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Es handelt sich dabei in jedem Fall um Fehlentwicklungen, die sofort im Sinne der Unternehmerentlastung unterbunden werden müssen. Die Rücklagenobergrenze ist das wirkungsvollste Instrument dafür.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Wirtschaft‚ Industrie und Energie zuzuweisen.