332/A XXVII. GP

Eingebracht am 27.02.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag.a Andrea Kuntzl,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

 

1.§ 6 Z 4 lit. a lautet:

„Für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt zehn Jahre.“

 

2. Dem § 78 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 6 Z 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBL. I Nr. XXX tritt mit

1. September 2020 in Kraft.“

Begründung:

Die Altersgrenze für den Bezug von SelbsterhalterInnenstipendien ist seit vielen Jahren unverändert.

Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren (zu Studienbeginn - Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn) erhöht sich, wenn sich die/der Studierende länger als 4 Jahre selbst erhalten hat. Die Altersgrenze steigt für jedes volle SelbsterhalterInnen-Jahr um ein weiteres Jahr, jedoch maximal um insgesamt 5 Jahre – d.h. bis zur Altersgrenze von 35 Jahren.

Diese Bestimmung wurde nicht geändert, obwohl Maßnahmen zur Anhebung des Pensionsalters gesetzt wurden sowie immer wieder die Bedeutung des lebensbegleitenden Lernens betont wird. Mittlerweile gibt es auch zahlreiche Bachelorstudien, die nach 3 Jahren eine gute berufliche Perspektive bieten. Für viele Berufstätige, die sich höher qualifizieren oder „umschulen“ wollen, ist es unverständlich, wenn sie nach längerer Zeit der Erwerbstätigkeit und entsprechenden Steuerleistungen keine finanzielle Unterstützung für ein Studium erhalten. Hinzu kommt, dass diese Personengruppe in jüngeren Jahren aufgrund des sozialen Hintergrunds vielfach nicht die Chance hatten, ein Studium zu beginnen.

Mit der Neuregelung wird diese Altersgrenze auf 40 Jahre erhöht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Wissenschaftsausschuss zuzuweisen.