332/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.02.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.02.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 6 Z 4 lit. a lautet:

 

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

           1. …

 

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

           1. …

           4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

 

           4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

                a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

 

„Für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt zehn Jahre.“

                a) fürFür Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünfzehn Jahre,.

 

2. Dem § 78 wird folgender Abs. 40 angefügt:

 

 

„(40) § 6 Z 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. XXX tritt mit 1. September 2020 in Kraft.“

(40) § 6 Z 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. XXX tritt mit 1. September 2020 in Kraft.