332/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 27.02.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert: |
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1. § 6 Z 4 lit. a lautet: |
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§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende 1. … |
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§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende 1. … |
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich |
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4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich |
a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
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„Für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt zehn Jahre.“ |
a) |
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2. Dem § 78 wird folgender Abs. 40 angefügt: |
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„(40) § 6 Z 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. XXX tritt mit 1. September 2020 in Kraft.“ |
(40) § 6 Z 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. XXX tritt mit 1. September 2020 in Kraft. |