333/A XXVII. GP

Eingebracht am 27.02.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag.a Andrea Kuntzl,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

 

1. nach § 76 wird nachfolgender § 76a eingefügt:

„§ 76a. Jeweils drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten Anhebung der Wertgrenzen gemäß den §§ 26 bis 31 sind die Auswirkungen der seither eingetretenen Geldwert- und Kaufkraftentwicklung auf die Höhe und die Anzahl der zuerkannten Studienbeihilfen zu evaluieren. Das Ergebnis dieser Evaluierung bildet die Grundlage für gesetzliche Maßnahmen zur Anpassung der Wertgrenzen. Der Bericht ist dem Nationalrat vorzulegen.“

 

2. dem § 78 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 76a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I XXX tritt mit 1. September 2020 in Kraft.“


Begründung:

In der Zeit zwischen 2008 und 2017 wurde die Höhen der Studienbeihilfen weder verbindlich evaluiert noch an die Inflation angepasst. Dadurch fielen immer mehr Personen aus der Förderung, was Studienabbrüche zur Folge hatte. Selbst beim Bezug von Mindestsicherung der Eltern kam es zu Kürzungen der Studienbeihilfen. Mit der Novelle 2017 wurden die Stipendien nach langer Zeit wieder erhöht.

Studienbeihilfenbezieher sind von der Inflation doppelt betroffen, da nicht nur die Lebenshaltungskosten und hier insbesondere die Wohnungskosten nicht mehr bestritten werden können, sondern - nach den Berechnungsregeln mit erhöhten Einkommen der Eltern - die Beihilfen real sinken.

Eine regelmäßige Valorisierung der Beihilfenhöhen und des Einkommensberechnungsschemas entsprechend der Lohn- und Preisentwicklung soll verhindern, dass es wieder zu einem schleichenden Abbau des Stipendiensystems kommt, d.h. die Beihilfenhöhen sinken und immer mehr Personen aus dem Fördersystems hinausfallen. Dadurch wird gesichert, dass Personen aus weniger begüterten Schichten auch die Chance auf finanzielle Unterstützung in ausreichendem Ausmaß erhalten.

Mit einem Stipendium, mit welchem eine Erwerbstätigkeit in einem studienschädlichen Ausmaß vermieden werden kann, erhöht sich die Chance auf einen erfolgreichen Studienabschluss und damit auch die Beschäftigungsfähigkeit.

Die vorgeschlagene Regelung bewirkt keine Mehrkosten, sondern stellt sicher, eine sinnvolle Maßnahme regelmäßig auf seine Wirksamkeit hin zu evaluieren und bei Bedarf anzupassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Wissenschaftsausschuss zuzuweisen.