333/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.02.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.02.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. nach § 76 wird nachfolgender § 76a eingefügt:

 

 

§ 76a. Jeweils drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten Anhebung der Wertgrenzen gemäß den §§ 26 bis 31 sind die Auswirkungen der seither eingetretenen Geldwert- und Kaufkraftentwicklung auf die Höhe und die Anzahl der zuerkannten Studienbeihilfen zu evaluieren. Das Ergebnis dieser Evaluierung bildet die Grundlage für gesetzliche Maßnahmen zur Anpassung der Wertgrenzen. Der Bericht ist dem Nationalrat vorzulegen.“

§ 76a. Jeweils drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten Anhebung der Wertgrenzen gemäß den §§ 26 bis 31 sind die Auswirkungen der seither eingetretenen Geldwert- und Kaufkraftentwicklung auf die Höhe und die Anzahl der zuerkannten Studienbeihilfen zu evaluieren. Das Ergebnis dieser Evaluierung bildet die Grundlage für gesetzliche Maßnahmen zur Anpassung der Wertgrenzen. Der Bericht ist dem Nationalrat vorzulegen.

 

2. dem § 78 wird folgender Abs. 40 angefügt:

 

 

„(40) § 76a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I XXX tritt mit 1. September 2020 in Kraft.“

(40) § 76a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I XXX tritt mit 1. September 2020 in Kraft.