334/A XXVII. GP

Eingebracht am 27.02.2020
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Antrag

I N I T I A T I V A N T R A G

 

der Abgeordneten Mag.a Andrea Kuntzl,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend Wiedereinführung des Studienbeitragserlasses für berufstätige Studierende

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und

ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien

(Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 3/2019, wird wie folgt geändert:

 

§ 92 Abs 1 Z 5 lautet:

„5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 Studienforderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, nicht durchzuführen ist. Führen Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, oder Werbungskosten gemäß § 16 EStG zu einer Unterschreitung der unter Satz 1 festgelegten Einkommensgrenze, so sind diese für die Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen.“

 

B e g r ü n d u n g

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, G 88/2016-14,

V 17/2016-14, ua § 92 Abs 1 Z 5 Universitätsgesetz 2002 (UG) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben und eine Reparaturfrist bis

30. Juni 2018 gesetzt. Diese Reparaturfrist blieb durch die schwarz-blaue Bundesregierung ungenützt.

Laut Anfragebeantwortung des Wissenschaftsministeriums vom 26. April 2019 (2930/AB) haben nach dem Wegfall des Erlassgrundes „Berufstätigkeit“ von den 25.000 betroffenen berufstätigen Studierenden knapp 6.000 infolge der Wiedereinführung der Studiengebühren das Studium abgebrochen, 1.200 davon in Technikstudien. Mehr als 16.000 erwerbstätige Studierende, die für ihr Studium länger brauchen, müssen seitdem Studiengebühren bezahlen. Mit diesem Initiativantrag soll nunmehr der bisherige § 91 Abs. 1 Z 5 UG

verfassungskonform und so geltungserhaltend wie möglich ausgestaltet werden, ohne den

bisherigen Vollzugsaufwand der Universitäten zu erhöhen.

 

Der Initiativantrag folgt im Wesentlichen einem von der Österreichischen Hochschülerschaft

vorgelegten Lösungsvorschlag, wonach berufstätigen Studierenden auch künftig der

Studienbeitrag erlassen werden soll.

 

Der Erlasstatbestand des § 92 Abs 1 Z 5 UG wurde mit der UG-Novelle BGBl. I

Nr. 134/2008 eingefügt und trat mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Dieser Tatbestand sollte - gemeinsam mit anderen, ebenfalls mit dieser Novelle eingefügten Tatbeständen - den Erlass des Studienbetrages für Studierende ermöglichen, „die auf Grund von Krankheit, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Berufsausübung oder Behinderung die vorgesehenen Studienzeitvorgaben nicht erfüllen können“ (IA 890/A BlgNR 23. GP, 8). Für den Erlassgrund der Berufsausübung wurde in § 92 Abs 1 Z 5 UG ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (sogenannte Geringfügigkeitsgrenze) festgelegt, welches im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch Erwerbstätigkeit zu erzielen war. An dieser „Mindestverdienstgrenze“ hat der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich keinen Anstoß genommen, daher soll sie beibehalten werden. Das Abstellen auf das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn wird aus verwaltungsökonomischen Gründen ebenfalls beibehalten, der Verfassungs-gerichtshof nahm ebenfalls keinen Anstoß daran.

 

 

 

§ 92 Abs 1 Z 5 UG fehlen nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nähere Anhaltspunkte für ein differenziertes Verständnis des Jahreseinkommens, um unsachliche Ergebnisse im Zusammenhang mit selbstständigen (und gleichzeitig unselbstständigen) Einkommen auszuschließen. Eine solche differenzierte aber praktikable Regelung soll nunmehr eingeführt werden.

 

Die Mindestverdienstgrenze (14-facher Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG) wird beibehalten und auch weiterhin auf das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn und auf den Einkommensbegriff des Einkommensteuerrechts abgestellt.

 

Den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, wonach die steuerliche Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit oder etwa von Betriebsausgaben dazu führt, dass das Jahreseinkommen in unsachlicher Weise unter die Mindestverdienst-grenze absinkt, werden durch zwei Maßnahmen Rechnung getragen: Einerseits wird der (vertikale und horizontale) Verlustausgleich, wie er in § 2 Abs 2 EStG normiert ist, ausgeschlossen; dadurch wird verhindert, dass z.B. ein unselbstständiges Einkommen, das die Mindestverdienstgrenze überschreitet, durch ein negatives selbstständiges Einkommen beeinträchtigt wird. Andererseits wird durch die Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben (bei betrieblichen Einkünften) und Werbungskosten (bei außerbetrieblichen Einkünften, hier ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) verhindert, dass z.B. ein Studierender trotz Erreichung der Mindestverdienstgrenze durch selbstständige Arbeit, durch Betriebsausgaben unter die Mindestverdienstgrenze sinkt.

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss vorgeschlagen.