Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, wird wie folgt geändert:

§ 92 Abs 1 Z 5 lautet:

         „5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 Studienforderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, nicht durchzuführen ist. Führen Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, oder Werbungskosten gemäß § 16 EStG zu einer Unterschreitung der unter Satz 1 festgelegten Einkommensgrenze, so sind diese für die Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen.“