334/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.02.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.02.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 92 Abs 1 Z 5 lautet:

 

§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen

           1. …

 

§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen

           1. …

Anm. RIS:

Z 5 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 11/2017.

 

         „5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 Studienforderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, nicht durchzuführen ist. Führen Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, oder Werbungskosten gemäß § 16 EStG zu einer Unterschreitung der unter Satz 1 festgelegten Einkommensgrenze, so sind diese für die Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen.“

           5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 Studienforderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, nicht durchzuführen ist. Führen Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, oder Werbungskosten gemäß § 16 EStG zu einer Unterschreitung der unter Satz 1 festgelegten Einkommensgrenze, so sind diese für die Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen.