335/A XXVII. GP

Eingebracht am 27.02.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Ing. Vogl,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend Novellierung des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG

 

 

Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG) wird wie folgt geändert:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG) geändert wird

 

In § 28a Abs. 1 wird nach dem Begriff „Verbraucherzahlungskonten“ folgende Wortfolge eingefügt:

 

„oder im Zusammenhang mit der Verwendung personenbezogener Daten natürlicher Personen“

 


 

Begründung

 

Der Katalog der Tatbestände des § 28a KSchG sollte zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes österreichischer VerbraucherInnen um Verstöße gegen die DSGVO ergänzt werden, um das bewährte und effektive Instrument der Verbandsklage durch die in § 29 KSchG angeführten klagsbefugten Verbände auch im Bereich des Datenschutzes nicht nur im Zusammenhang mit der Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln einsetzen zu können. Hier besteht – insbesondere im Zusammenhang mit ausländischen Konzernen – nach der derzeitigen Regelung eine eklatante Regelungs- und Rechtsschutzlücke. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird demgegenüber ermöglicht, dass österreichische Verbände (EU-)ausländische Konzerne effektiv in Österreich klagen können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen diesen Antrag dem Ausschuss für Konsumentenschutz zuzuweisen.