335/A XXVII. GP
Eingebracht am 27.02.2020
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Antrag
der Abgeordneten Ing. Vogl,
Genossinnen und Genossen
betreffend Novellierung des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG
Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG) wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG) geändert wird
In § 28a Abs. 1 wird nach dem Begriff „Verbraucherzahlungskonten“ folgende Wortfolge eingefügt:
„oder im Zusammenhang mit der Verwendung personenbezogener Daten natürlicher Personen“
Begründung
Der Katalog der Tatbestände des § 28a KSchG sollte zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes österreichischer VerbraucherInnen um Verstöße gegen die DSGVO ergänzt werden, um das bewährte und effektive Instrument der Verbandsklage durch die in § 29 KSchG angeführten klagsbefugten Verbände auch im Bereich des Datenschutzes nicht nur im Zusammenhang mit der Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln einsetzen zu können. Hier besteht – insbesondere im Zusammenhang mit ausländischen Konzernen – nach der derzeitigen Regelung eine eklatante Regelungs- und Rechtsschutzlücke. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird demgegenüber ermöglicht, dass österreichische Verbände (EU-)ausländische Konzerne effektiv in Österreich klagen können.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen diesen Antrag dem Ausschuss für Konsumentenschutz zuzuweisen.