353/A XXVII. GP

Eingebracht am 27.02.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:

 

Art. 147 Abs. 5 lautet: 

"Zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann außerdem nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat."

 

Begründung

Ausdehnung der Unvereinbarkeitsbestimmungen für Verfassungsrichter und Verfassungsrichterinnen

Mit seinen umfangreichen Befugnissen zur Kontrolle von einfachgesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen anhand der geltenden Verfassungsbestimmungen, erfüllt der Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine wesentliche Funktion in unserem demokratischen Rechtsstaat. Aus diesem Grund ist die absolute Unabhängigkeit und Transparenz des VfGH von großer Bedeutung für die Legitimität seiner Entscheidungen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Institution als solche.

Wenn ehemalige Politiker_innen nach Ende ihrer Amtszeit an den VfGH wechseln, insbesondere wenn sie zusätzlich hochrangige Regierungsfunktionen bekleidet haben, kann dies den Anschein der Befangenheit erwecken. Dieser Anschein besteht vor allem dann, wenn der Gerichtshof Gesetzesbestimmungen prüft, welche unter Mitwirkung eines nunmehrigen Verfassungsrichters entstanden sind. Der aktuelle Art 147 Abs 5 B-VG sieht bereits vor, dass niemand zum/zur Präsident_in oder Vizepräsident_in des VfGH ernannt werden kann, der/die in den letzten fünf Jahren ein in Art 147 Abs 4 genanntes politisches Amt ausgeübt hat. Der vorliegende Antrag würde diese Bestimmungen nun auf alle Mitglieder des VfGH ausdehnen.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.