353/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 27.02.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert: |
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Art. 147 Abs. 5 lautet: |
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(5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes kann nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat. |
„Zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann außerdem nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.“ |
(5) Zum
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