Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 45a Abs. 3 lautet wie folgt:

„(3) Die Zurückweisung oder die Zurückschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder durch den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen entgegensteht.“

2. § 50 Abs. 3 lautet wie folgt:

„(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder durch den Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen entgegensteht.“