Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:

1. Art. 148g Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Der Hauptausschuss erstellt seinen Gesamtvorschlag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Dem Gesamtvorschlag hat ein öffentliches Ausschreibungsverfahren voranzugehen, wobei die Reihung der Bewerber nach Qualifikation durch eine Auswahlkommission erfolgt. Diese Auswahlkommission setzt sich aus Experten im Bereich Verfassung, Menschenrechte und Verwaltung sowie Repräsentanten der Verwaltung und der Zivilgesellschaft zusammen. Die Bewerber stellen sich einer öffentlichen Anhörung im Hauptausschuss. Diesbezüglich nähere Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung des Nationalrates und im Volksanwaltschaftsgesetz getroffen. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.“

2. Art. 148g Abs. 3 lautet:

„(3) Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich zwischen den Mitgliedern in der Reihenfolge, die sich aus dem Lebensalter ergibt, beginnend mit dem ältesten Mitglied. Diese Reihenfolge wird während der Funktionsperiode der Volksanwaltschaft unverändert beibehalten.“

3. Art. 148g Abs. 4 lautet:

„(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft ist die Wahl des neuen Mitglieds gemäß Abs. 2 durchzuführen.“