360/A XXVII. GP

Eingebracht am 27.02.2020
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Antrag



 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:

 

1. In Art. 148a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Der Prüfung der Volksanwaltschaft gemäß Abs. 1 und 2 unterliegen auch Rechtsträger und Unternehmungen im Sinne des Art. 126b, soweit sie im allgemeinen Interesse liegende Aufgaben erfüllen.“

2. Art 148b Abs. 1 B-VG lautet wie folgt: 

„(1) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der sonstigen Selbstverwaltungskörper, anderer juristischer Personen öffentlichen Rechts und von Rechtsträgern und Unternehmungen im Sinne des Art. 126b haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der Volksanwaltschaft.“


Begründung

Ausweitung der Prüfkompetenz der Volksanwaltschaft auf ausgegliederte Rechtsträger des Bundes

Die Volksanwaltschaft (VA) bemängelt schon seit Jahren ihre nicht vorhandene Prüfkompetenz gegenüber ausgegliederten Rechtsträgern des Bundes. Jährlich erhält sie zahlreiche Beschwerden, unter anderem gegen die ÖBB, die GIS Gebühren Info Service GmbH oder die Post AG. Alleine von 1991 bis 2004 haben auf Bundesebene etwa 50 realisierte Ausgliederungsvorhaben die Prüfzuständigkeit der VA schrittweise reduziert. Die Volksanwaltschaft führt dazu in ihrem 41. Parlamentsbericht über das Jahr 2017 (Kontrolle der Öffentlichen Verwaltung, Kapitel 2.12, Seite 175) folgendes an: "Leider führt die von der VA schon seit vielen Jahren kritisierte fehlende Prüfzuständigkeit immer wieder dazu, dass der VA eine effektive Unterstützung bei Unzulänglichkeiten nicht immer möglich ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist es rechtspolitisch nicht nachvollziehbar, weshalb die Prüfzuständigkeit der VA nicht endlich jener des RH angeglichen wird." Dies ist umso bedauerlicher, als eine Ausweitung nicht zuletzt seit dem Österreich-Konvent regelmäßig diskutiert wird. Durch den vorliegenden Antrag soll daher die Prüfkompetenz der Volksanwaltschaft in Bezug auf ausgegliederte Rechtsträger an jene des Rechnungshofes angeglichen werden.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.