386/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 27.02.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Christian Hafenecker, MA

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Wechselkennzeichen PKW – Motorrad

 

Die Teilnahme am öffentlichen Verkehr mittels eines Kraftfahrzeuges setzt in Österreich die Zulassung bzw. die behördliche Registrierung desselben voraus. Diese erfolgt an der für den gemeldeten Hauptwohnsitz des Kraftfahrzeugbesitzers zuständigen Zulassungsstelle, welche nach positivem Verfahrensablauf eine Zulassungsbescheinigung ausstellt und nach Entrichtung der anfallenden Gebühren die Kennzeichentafeln sowie die Begutachtungsplakette ausfertigt. Gemäß § 48 KFG kann ein Besitzer von bis zu drei Kraftfahrzeugen die Führung eines sogenannten Wechselkennzeichens beantragen, sofern diese Kfz jeweils in dieselben in § 3 KFG definierten Obergruppen fallen.

 

§48 Abs 2: Bei der Zulassung von je zwei oder drei Fahrzeugen desselben Antragstellers ist auf Antrag für diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein Wechselkennzeichen, zuzuweisen, sofern die Fahrzeuge in dieselbe der im § 3 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Obergruppen fallen und sofern Kennzeichentafeln desselben Formates auf allen in Betracht kommenden Fahrzeugen verwendet werden können. Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden.

 

Damit ist es beispielsweise Eigentümern von zwei Personenkraftwagen möglich, diese abwechselnd mit demselben Kennzeichen zu fahren. Dies zieht den Vorteil nach sich, dass trotz mehrerer Fahrzeuge sowohl die Haftpflichtversicherungsprämie als auch die motorbezogene Versicherungssteuer nur einmalig entrichtet werden muss. Zudem können Nutzer von Wechselkennzeichen bei manchen Versicherungsanstalten in den Genuss zusätzlicher Rabatte, beispielsweise hinsichtlich einer Kaskoversicherung, kommen.

Im Jahr 2018 waren im Bundesgebiet der Republik Österreich rund 535.00 Motorräder zugelassen (Quelle: Statistik Austria). Der überwiegende Teil dieser Motorradbesitzer ist auch Eigentümer zumindest eines Kraftfahrzeuges. Da diese beiden Fahrzeugtypen nach § 3 KFG nicht derselben Obergruppe angehören, ist es nicht möglich für diese ein Wechselkennzeichen zu beantragen. Dadurch sind für beide Verkehrsmittel jeweils Versicherungsprämien in voller Höhe zu bezahlen, was besonders unter dem Aspekt der nur abwechselnd möglichen und meist saisonal bedingten Nutzung des Motorrads eine nicht begründbare Ungleichstellung bedeutet.

Eine Beseitigung derselben würde nicht nur mehr Gerechtigkeit für die erwähnte Personengruppe bedeuten, sondern darüber hinaus die Automobil- und Motorradwirtschaft fördern und damit Arbeitsplätze schaffen bzw. sichern. Entsprechende Anträge blieben aber bislang in der Minderheit; durch den jährlichen Anstieg der Anzahl der zugelassenen Motorräder erhöht sich der Handlungsbedarf in dieser Thematik jedoch weiter.

 

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich eine Regierungsvorlage vorzulegen, der die Einführung eines Wechselkennzeichens für Auto und Motorrad sicherstellt.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht.