398/A XXVII. GP

Eingebracht am 19.03.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Jörg Leichtfried,                               

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010, das Gaswirtschaftsgesetzes 2011 und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden


Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010, das Gaswirtschaftsgesetzes 2011 und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 


Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1.  In § 45 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für Steuerpflichtige, die mindestens eines der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten sind die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 mit Null Euro festzusetzen:

   1.  5 Millionen Euro Bilanzsumme;              

   2. 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;   

   3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.

Dies gilt auch für Vorauszahlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 15.3.2020 enden, oder die nach dem 1.1.2020 beginnen und vor dem 31.12.2021 enden.

Liegen die Voraussetzungen vor, so hat das Finanzamt von Amts wegen die Vorauszahlungen mit Null Euro bescheidmäßig festzusetzen. Geleistete Teilzahlungen an Vorauszahlungen sind rückzuüberweisen. Das Recht des Steuerpflichtigen, auf Antrag eine Änderung der Vorauszahlungshöhe zu begehren, bleibt davon unberührt.“

2. In § 124b wird nach Z 346 folgende Z 347 angefügt:

„347. § 45 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1.1.2020 in Kraft.“

 

 

Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1.  In § 24 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für Steuerpflichtige, die mindestens eines der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten sind die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 mit Null Euro festzusetzen:

   1.  5 Millionen Euro Bilanzsumme;              

   2. 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;   

   3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.

§ 45 Abs. 6 EStG gilt sinngemäß.“

2. In § 26c wird nach Z 75 folgende Z 76 angefügt:

„347. § 24 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1.1.2020 in Kraft.“

 

Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 104, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 21 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Unternehmer, auf die die Voraussetzungen für die Größenmerkmale des § 45  Abs. 6 EStG oder § 24 Abs. 8 KStG erfüllen, haben bei monatlichem Voranmeldungszeitraum für die Monate März bis September 2020, oder bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum für das zweite und dritte Kalendervierteljahr 2020, keine Vorauszahlung zu entrichten. Fälligkeitszeitpunkt für diese Vorauszahlungen ist der Zeitpunkt der Jahresveranlagung. Die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung bleibt davon unberührt.“

2. In § 21 wird in Abs. 5 folgender Satz angefügt:

„Ausgenommen davon sind Nachforderungen in Fällen des Abs. 2a.“

3. In § 28 wird nach Abs. 49 folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) § 21 Abs. 2a und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1.3.2020 in Kraft.“

 

 

Artikel 4 Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 212b wird folgender § 212c eingefügt und lautet samt Überschrift:

Zinsmoratorium und Verschiebung der Teilzahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz

 

§ 212c (1) Für den Zeitraum, in dem Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gesetzt sind, sind von Amts wegen bescheidmäßig keine Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2, Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9, Anspruchszinsen gemäß § 205 Abs. 2 BAO oder Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO festzusetzen. Für die Berechnung beginnt die Nullsetzung der Zinsen am 1. Tag des Monats, in den der Beginn der Maßnahme fällt, und endet am letzten Tag des Monats in dem die Maßnahmen geendet haben. Auf diesen Null-Zinssatz besteht ein Rechtsanspruch.

(2) Für Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für die Größenmerkmale des § 45  Abs. 6 EStG oder § 24 Abs. 8 KStG erfüllen, sind die bescheidmäßig bewilligten Stundungs- und Zahlungserleichterungszeiträume automatisch um den Zeitraum gem. Abs. 1 zu verlängern, und Teilzahlungen in diesem Zeitraum nicht einzuheben.“

 

2. In § 323 wird nach Abs. 66 folgender Abs. 67 angefügt:

„(67) § 212c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1.1.2020 in Kraft“

 

Artikel 5 Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2015, wird wie folgt geändert:

1. In  § 1104 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Zeiträume, in denen auf Grund behördlicher Maßnahmen das Betreten von Bestandsobjekten aus Gründen der § 1 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz untersagt ist, dem entgegenstehende Vereinbarungen zu Lasten des Mieters sind unwirksam.“

 

Artikel 6 Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 16 Abs. 2, § 18a, § 19, § 22 Abs. 1, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 72, § 73 Abs. 2 und Abs. 3, § 76, § 77a bis § 79a, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 2 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2 und 8, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

2. In § 82 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) In Ergänzung zu Abs. 8 dürfen Abschaltungen von Anlagen in Folge von Zahlungsverzug von Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die

1. Endverbraucher oder Endverbraucherinnen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind oder

2. glaubhaft machen können, dass ihnen eine sofortige Zahlung der fälligen Forderungen wirtschaftlich nicht zumutbar ist,

für die Dauer der Anwendung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl.I Nr. 12/2020, jedoch längstens bis 31.12.2020, nicht vorgenommen werden.

(10) Nach Ablauf des Anwendungsfalls von Abs. 9 ist mit den dort genannten Haushaltskunden und Kleinunternehmen eine Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlung, Stundung udgl.) über die fällige Forderung zu treffen. Zahlungsvereinbarungen über Ratenzahlungen müssen mindestens 9 Monatsraten vorsehen. Vereinbarungen über eine Stundung müssen eine Stundung von zumindest 12 Monate vorsehen. Für den Bezug von Energie sowie die Erbringungen von Netzdienstleistungen, die während des Anwendungszeitraumes des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl.I Nr. 12/2020, zu verrechnen sind, dürfen von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen gemäß Abs. 9 Z 1 und 2 weder Verzugszinsen noch Mahnspesen verrechnet werden.“


3. In § 109 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) § 82 Abs. 9 und 10 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

               

Artikel 7 Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 127 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) In Ergänzung zu Abs. 8 dürfen Abschaltungen von Anlagen in Folge von Zahlungsverzug von Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die

1. Endverbraucher oder Endverbraucherinnen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind oder

2. glaubhaft machen können, dass ihnen eine sofortige Zahlung der fälligen Forderungen wirtschaftlich nicht zumutbar ist,

für die Dauer der Anwendung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl.I Nr. 12/2020, jedoch längstens bis 31.12.2020, nicht vorgenommen werden.

(10) Nach Ablauf des Anwendungsfalls von Abs. 9 ist mit den dort genannten Haushaltskunden und Kleinunternehmen eine Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlung, Stundung udgl.) über die fällige Forderung zu treffen. Zahlungsvereinbarungen über Ratenzahlungen müssen mindestens 9 Monatsraten vorsehen. Vereinbarungen über eine Stundung müssen eine Stundung von zumindest 12 Monate vorsehen. Für den Bezug von Energie sowie die Erbringungen von Netzdienstleistungen, die während des Anwendungszeitraumes des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl.I Nr. 12/2020, zu verrechnen sind, dürfen von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen gemäß Abs. 9 Z 1 und 2 weder Verzugszinsen noch Mahnspesen verrechnet werden.“

2. In § 169 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) §127 Abs. 9 und 10 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

 

Artikel 8 Änderung der Gewerbeordnung 1994

 

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 157 wird folgender § 157a inklusive Titel angefügt:

Wärmeversorgung und Wärmelieferung

§ 157a. (1) Wärmeversorgungsunternehmen und Wärmelieferanten, die der Verteilung von Heizwärme und/oder Warmwasser als Haupt- oder Nebentätigkeit, auch unentgeltlich, nachgehen, dürfen Abschaltungen von Anlagen der Heizwärme- und Warmwasserversorgung in Folge von Zahlungsverzug von Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 bzw. des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, die

1. Endverbraucher oder Endverbraucherinnen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind oder

2. glaubhaft machen können, dass ihnen eine sofortige Zahlung der fälligen Forderungen wirtschaftlich nicht zumutbar ist,

sowie Weiterverteilern von Heizwärme- und Warmwasserversorgung, die ihrerseits Haushaltskunden und Kleinunternehmen versorgen, für die Dauer der Anwendung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl.I Nr. 12/2020, jedoch längstens bis 31.12.2020. nicht durchführen.

(2) Nach Ablauf des Anwendungsfalls von Abs. 1 ist mit den dort genannten Haushaltskunden, Kleinunternehmen und Weiterverteilern eine Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlung, Stundung udgl.) über die fällige Forderung zu treffen. Zahlungsvereinbarungen über Ratenzahlungen müssen mindestens 9 Monatsraten vorsehen. Vereinbarungen über eine Stundung müssen eine Stundung von zumindest 12 Monate vorsehen. Für den Bezug von Energie, die während des Anwendungszeitraumes von Abs. 1 zu verrechnen ist, dürfen von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 weder Verzugszinsen noch Mahnspesen verrechnet werden.“

2. In § 382 wird folgender Abs. 100 angefügt:

„(100) §157a tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

 

Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss

 

 

Begründung

 

Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
und Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Mit einem amtswegigen Verfahren sollen jene Wirtschaftsteilnehmer, die am meisten von der Krise betroffen sind, verwaltungseffizient geholfen werden. Ein individueller Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen soll für Einpersonen-, Kleinst- und kleine Unternehmen nicht mehr notwendig sein. Die Größenmerkmale orientieren sich an den Größenklassen des § 221 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches für kleine Kapitalgesellschaften, damit sind auch Einpersonenunternehmen und Kleinstunternehmen von der Nullstellung der Vorauszahlungen erfasst.

Die Finanzbehörde hat von sich aus die Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020 rückwirkend mit Null Euro festzusetzen, der Abgabepflichtige erhält hierüber einen Bescheid. Auf Grund der Nullfestsetzung werden bereits geleistete Vorauszahlungen von der Finanzverwaltung automatisch an die Steuerpflichtigen rücküberwiesen.

Angesichts des Umstandes, dass die Krise im ersten Quartal 2020 begonnen hat, und zu erwarten ist, dass die Auswirkungen jedenfalls das Jahr 2020 gravierend beeinflussen, kann ein gesetzestechnischer Verweis auf Maßnahmen nach dem COVID-19 Gesetz BGBl 12/2020 unterbleiben. Für Wirtschaftsjahre die im Jahr 2019 begonnen und vor dem Inkrafttreten des COVID-19 Gesetz geendet haben ergibt sich keine Änderung, endet das Wirtschaftsjahr im 2., 3. oder 4. Quartal 2020 oder beginnt es in diesem Zeitraum und endet beispielsweise im Jahr 2021, ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Gewinnsituation der Unternehmen zu rechnen, weshalb eine Nullstellung erfolgen soll.

 

Zu Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Die Verpflichtung für Unternehmen zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen betrifft den 15. Tag des auf den Voranmeldezeitraum zweitfolgenden Monat. Für kleine Unternehmen, auf welche die Nullstellung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlung zur Anwendung kommt, kann daher ausgerechnet zum Fälligkeitstag ein Liquiditätsengpass entstehen. Obwohl die Umsatzsteuer vom Unternehmer vereinnahmt wurde, soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, unbürokratisch die Zahlungen der Umsatzsteuer für den Zeitraum März bis September 2020 auf den Zeitpunkt der Jahresveranlagung der Umsatzsteuer zu verschieben. Daher wird der Fälligkeitstag für diese Zeiträume auf den Zeitpunkt der Jahresveranlagung für die Umsatzsteuer verschoben. In Abs. 5 wird die Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes vorgesehen, damit verbunden ist, dass für Nachforderungen an Umsatzsteuer aus diesem Zeitraum, keine Säumniszuschläge (§ 217 BAO) festgesetzt werden.

Die Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für den monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum bleibt bestehen.

 

Zu Artikel 4 Änderung der Bundesabgabenordnung

Analog den Regelungen im EStG, KStG und UStG, die jeweils abgabenrechtliche und insbesondere liquiditätsmäßige Erleichterungen für die Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Maßnahmen nach dem nach dem COVID-19 Gesetz (BGBl. 12/2020) vorsehen, die jedenfalls außerhalb der Einflusssphäre der Steuerpflichtigen liegen, sollen während der unmittelbaren Krisensituation keine Zinsen verrechnet und auch keine Teilzahlungen für Ratenansuchen gemacht werden müssen. Das Zinsmoratorium gilt für alle Steuerpflichtigen, die automatische Verlängerung der Stundungszeiträume, mit Aussetzung der Teilzahlungen, für EPU und kleine Unternehmen, mittlere und große Unternehmen können individuelle Ansuchen stellen.

 

Zu Artikel 5 Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Die Novelle hat klarstellenden Charakter, die Auswirkungen von der COVID-19-Pandemie und die rigorosen behördlichen Maßnahmen, verunmöglichen den MieterInnen von Betriebsräumlichkeiten, so deren Betretung untersagt oder nicht möglich ist, den Gebrauch des Mietobjekts, weshalb kein Miet- oder Pachtzins zur entrichten ist. Infolge des klarstellenden Charakters erübrigt sich eine rückwirkende Inkraftsetzung der Novelle.

 

Zu Artikel 6 und 7 Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes und des Gaswirtschaftsgesetzes

Die Anwendung des COVID-19-Maßnahmengesetzes führt dazu, dass breite Bevölkerungsgruppen die überwiegende Zeit des in ihren Wohnungen oder Häusern verbringen (müssen). Gerade in dieser Situation würde eine Abschaltung der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung die Menschen besonders hart treffen.

Im Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz und im Gaswirtschaftsgesetz wird daher zur Vermeidung von Abschaltungen die bisher bestehende Regelung, wonach Abschaltungen vor Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen nicht vorgenommen werden dürfen, für die Dauer der Anwendung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, jedoch längstens bis zum 31.12.2020 für bestimmte KundInnengruppen ergänzt. Damit die Kundinnen und Kunden nach Bewältigung der Krisensituation nicht durch die Nachzahlung in finanzielle Schwierigkeiten gebracht werden, ist eine Zahlungsvereinbarung vorgesehen, die eine Ratenzahlung bzw. weitere Stundung beinhalten kann. Betroffene Kleinunternehmen sollen ihre Außenstände nach Möglichkeit mit Hilfe der Mittel des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds oder ähnlicher Instrumente (z.B. Härtefallfonds) bedecken.

 

Zu Artikel 8 Änderung der Gewerbeordnung

Analog zu den Regelungen bezüglich des Abschaltverbots für die Dauer der Anwendung des COVID-19-Maßnahmengesetzes im Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz und dem Gaswirtschaftsgesetz wird in der Gewerbeordnung eine Regelung für Wärmeversorgungsunternehmen eingeführt. Damit sind jene Unternehmen gemeint, die der Versorgung und Lieferung von Heizwärme und/oder Warmwasser als Haupt- oder Nebentätigkeit, auch unentgeltlich, nachgehen. Dabei erfolgt hinsichtlich der Kleinunternehmen eine analoge Regelung zum Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz bzw. Gaswirtschaftsgesetz, die Kleinunternehmen wie folgt definieren: „Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Elektrizität bzw. Erdgas verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben“.

Damit die Kundinnen und Kunden nach Bewältigung der Krisensituation nicht durch die Nachzahlung in finanzielle Schwierigkeiten gebracht werden, ist eine Zahlungsvereinbarung vorgesehen, die eine Ratenzahlung bzw. weitere Stundung beinhalten kann. Betroffene Kleinunternehmen sollen ihre Außenstände nach Möglichkeit mit Hilfe der Mittel des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds oder ähnlicher Instrumente (z.B. Härtefallfonds) bedecken.